HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 949
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 105/25, Beschluss v. 14.05.2025, HRRS 2025 Nr. 949
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve, Auswärtige Strafkammer in Moers, vom 23. September 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 232a Abs. 4, § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter sich Einnahmen aus einer wiederholten Tatbegehung verschaffen will. Das Qualifikationsmerkmal ist mithin lediglich erfüllt, wenn der Täter den Straftatbestand des § 232a Abs. 1 StGB mehrfach verwirklicht beziehungsweise bei seiner Tathandlung den Vorsatz hat, zukünftig weitere Taten der Zwangsprostitution zwecks Generierung einer fortdauernden Einnahmequelle zu begehen. Die Absicht der fortdauernden Ausnutzung einer durch eine einmalige Einwirkung auf das Tatopfer veranlassten Prostitutionstätigkeit genügt daher zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit nicht (BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 - 3 StR 145/22, NStZ 2023, 101, 102; vom 18. Juli 2023 - 2 StR 423/22, juris Rn. 52). Wiederholte Tatbegehung im vorgenannten Sinne setzt aber nicht voraus, dass sich die Tat auf mehr als eine Person bezieht. Vielmehr reicht es aus, wenn der Täter - wie hier - beabsichtigt, auf dasselbe Opfer mehrfach einzuwirken, um es jeweils zur Aufnahme beziehungsweise Fortsetzung der Prostitution zu bewegen (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - 4 StR 622/10, juris; vom 1. Juni 2022 - 1 StR 65/22, juris Rn. 13; vom 14. September 2022 - 4 StR 55/22, juris Rn. 7; s. auch - bei der Subsumtion allerdings allein die Tatbegehung zum Nachteil mehrerer Personen in den Blick nehmend - BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - 2 StR 500/24, NStZ 2025, 300, 301).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 949
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede