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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 246

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 544/24, Urteil v. 11.12.2025, HRRS 2026 Nr. 246


BGH 3 StR 544/24 - Urteil vom 11. Dezember 2025 (LG Düsseldorf)

Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche Überprüfung bei Teilfreispruch); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 261 StPO; § 64 StGB

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2024 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen mehrerer Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsumcannabisgesetz, Geldwäsche in insgesamt 29 Fällen, Betruges, unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug von zwei Jahren und vier Monaten angeordnet. Zudem hat es einen Anrechnungsmaßstab von 1:1 für die in der Schweiz erlittene Untersuchungshaft bestimmt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision zum Teil gegen die Teilfreisprüche und gegen die Unterbringungsanordnung.

Der Senat hat in der Hauptverhandlung das Verfahren hinsichtlich der Fälle 9 und 10 der Anklageschrift vom 1. Dezember 2023 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Das danach verbleibende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

I.

Das Landgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte führte - teils als formaler und teils als faktischer Geschäftsführer - die V. GmbH zum Zwecke der Vermietung und des Verkaufs von im Wesentlichen hochpreisigen Kraftfahrzeugen sowie zur Vermittlung von entsprechenden Miet-, Kauf- und Leasingverträgen. Der Angeklagte war zuständig für Verhandlungen von Vertragsmodalitäten mit Leasinggebern, Banken und Abnehmern sowie für die Akquise von Kunden. Die Aufgaben des Mitangeklagten S. bestanden in der Buchführung, dem Aufsetzen von Verträgen, der Kfz-Zulassung und Durchführung der Hauptuntersuchung. Der Angeklagte nahm eine maßgebliche Funktion im Unternehmen ein und traf ohne Beteiligung des Mitangeklagten so weitreichende Entscheidungen, dass er bis mindestens Mitte 2022 die Geschäfte de facto alleine führte.

Im Jahr 2018 intensivierte der Angeklagte den Kontakt zur M. GmbH und insbesondere deren Prokuristen, dem Zeugen Mi. Geschäftsgegenstand der M. GmbH waren vor allem die Langzeitvermietung und der Verkauf von hochwertigen Markenfahrzeugen. Die V. GmbH bot die von ihr angemieteten Fahrzeuge verschiedenen Abnehmern wiederum zur Vermietung und teilweise mit einer Option zum käuflichen Erwerb an. Dass die V. GmbH die von der M. GmbH erworbenen oder geleasten Fahrzeuge (teilweise) weitervermietete und Dritten Besitz daran verschaffte, war dem Zeugen Mi. bekannt.

Im Januar 2019 lernte der Angeklagte den H. kennen, der von der V. GmbH mehrere Fahrzeuge erwarb. Spätestens im Juni 2019 erlangte der Angeklagte Kenntnis davon, dass H. seinen Lebensunterhalt zu einem Teil mit Betäubungsmittelgeschäften bestritt.

Ab spätestens Mitte 2019 arbeiteten der Angeklagte, der Mitangeklagte und D., der die spanische Gesellschaft Vi. SL leitete, regelmäßig im Bereich der Kundenakquise und -vermittlung sowie der Abwicklung von Geschäften zusammen. Alle drei erklärten sich gegenüber ihren Kunden regelmäßig damit einverstanden, Zahlungen für die Erfüllung kauf- oder mietvertraglicher Verbindlichkeiten in bar anzunehmen. Dies betraf Kunden, die in Deutschland und Spanien ansässig waren. Der Angeklagte flog absprachegemäß in regelmäßigen Abständen nach Spanien, um Bareinnahmen nach Deutschland zu bringen, ohne diese beim Zoll oder spanischen Behörden zu deklarieren.

Gegen Ende 2021/Anfang 2022 änderte sich der Rollenzuschnitt des Angeklagten und des Mitangeklagten in der V. GmbH, als der Angeklagte aufgrund der zunehmenden Episoden mehrtägigen hohen Kokainkonsums im Anschluss daran mehrere Tage nicht erreichbar war und sich vermehrt im Ausland aufhielt. Ab diesem Zeitpunkt übernahm der Mitangeklagte eine aktivere Rolle in dem Unternehmen. Im März 2022 wurde ein Geschäftsführerwechsel vorgenommen, nachdem es einen Konflikt zwischen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten um die gegenseitige Vertrauenswürdigkeit gegeben hatte. Dementsprechend wurde am 4. März 2022 die Lebensgefährtin des Angeklagten als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen. Tatsächlich war sie in der Folgezeit jedoch nicht an unternehmerischen Entscheidungen beteiligt.

II.

1. Mit Anklageschrift vom 20. Juli 2023 ist dem Angeklagten Unterschlagung in zwei Fällen (Fälle 54 und 55 der Anklage vom 20. Juli 2023) vorgeworfen worden. Er soll, nachdem die V. GmbH in eine finanzielle Schieflage geraten war, Zahlungen sämtlicher Leasing- und Darlehensraten an die jeweiligen Vertragspartner der V. GmbH eingestellt haben und zudem zwei Fahrzeuge (Fall 54: Audi RS4 sowie Fall 55: Audi RS Q3) ohne Befugnis an Dritte, teilweise im Ausland, veräußert haben. Beide Fahrzeuge seien in einem Container im Hafen von A. sichergestellt worden.

Dazu hat das Landgericht Folgendes festgestellt: Die Fahrzeuge der Marke Audi mit den Kennzeichen und erhielt die V. GmbH von der M. GmbH Ende 2020. Der Fahrzeugbrief verblieb jeweils bei der M. GmbH als Leasinggeberin. In dem mit der M. GmbH geschlossenen Mietvertrag wurde eine Weitervermietung ausgeschlossen. Die V. GmbH vermietete die Fahrzeuge mit der Option zum späteren Kauf an unbekannte Kunden. Spätestens im ersten Quartal 2022 kündigte die M. GmbH den Vertrag und forderte die Fahrzeuge zurück; eine Rückgabe erfolgte nicht. Die Strafkammer hat - gestützt auf die Angaben des Zeugen Mi. und die Einlassung des Angeklagten - nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte zur Vermietung der Fahrzeuge an dritte Personen nicht berechtigt gewesen sei. Dementsprechend hat sie den Angeklagten von dem Vorwurf der Unterschlagung in zwei Fällen freigesprochen.

2. Mit Anklageschrift vom 1. Dezember 2023 ist dem Angeklagten und dem Mitangeklagten vorgeworfen worden, mit mehreren Bargeldauszahlungen an H. - am 28. Januar 2020 (200.000 €), am 7. März 2020 (153.000 €), am 15. März 2020 (15.000 €), am 31. März 2020 (35.000 €) und am 13. Mai 2020 (80.000 €) - diesem bewusst und gewollt ermöglicht zu haben, Marihuana im mehrstelligen Kilogrammbereich in Spanien zu erwerben und zum gewinnbringenden Weiterverkauf nach Deutschland einzuführen, strafbar als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen (Fälle 1 bis 5 der Anklage vom 1. Dezember 2023).

Dazu hat das Landgericht festgestellt, dass die genannten Geldbeträge auf Veranlassung des Angeklagten durch den Geschäftsführer der Vi. SL „“ in Ma. an Kuriere von H. übergeben wurden. Es hat sich nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte sich bei der Auszahlung der Geldbeträge über deren Verwendungszweck und die Förderung hinreichend konkreter Betäubungsmittelgeschäfte Gedanken gemacht haben.

3. Mit Anklageschrift vom 1. Dezember 2023 ist dem Angeklagten und dem Mitangeklagten zudem vorgeworfen worden, von L. im Frühjahr 2021 150.000 € in Kenntnis des Umstands angenommen zu haben, dass es sich um Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften handelt (Fall 8 der Anklageschrift vom 1. Dezember 2023).

Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass die Angeklagten im Frühjahr 2021 150.000 € von L. annahmen. Es hat sich jedoch nicht davon überzeugt, dass die Angeklagten bereits bei dieser Bargeldannahme Kenntnis davon hatten, dass L. seinen Lebensunterhalt zumindest in Teilen durch Geschäfte mit Betäubungsmitteln finanziert.

4. Hinsichtlich der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist die Strafkammer von Folgendem ausgegangen: Auf der Grundlage der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen hat sie zunächst einen Hang des Angeklagten bejaht, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Bei dem Angeklagten bestehe ein Abhängigkeitssyndrom hinsichtlich des Konsums von Kokain und Alkohol. Auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und den Straftaten sei gegeben. Eine überwiegende Kausalität des Hangs sei jedenfalls für die Taten zu bejahen, die im Zeitraum ab Frühjahr 2020 begangen wurden und Verstöße gegen das Waffengesetz, das Betäubungsmittelgesetz und ein Körperverletzungsdelikt zum Gegenstand hatten. Ab Frühling 2020 habe sich der Konsum des Angeklagten mit dem Beginn der Coronapandemie erheblich gesteigert. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich zunehmend paranoide Gedanken und rauschmittelbedingte „Höhenflüge“ entwickelt, die mit einem übersteigerten Ehrgeiz einhergegangen seien. Auch die Geldwäschedelikte, die der Angeklagte ab Dezember 2021 beging, und der Betrug zum Nachteil des Zeugen K. seien überwiegend auf den Hang des Angeklagten zurückzuführen. Schließlich hat das Landgericht die Gefährlichkeitsprognose und die Erfolgsaussichten der Therapie bejaht.

III.

Die Freisprüche des Angeklagten haben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift und der Hauptverhandlung zutreffend dargelegt hat, in den Fällen 54 und 55 der Anklageschrift vom 20. Juli 2023 sowie in den Fällen 1 bis 5 und 8 der Anklageschrift vom 1. Dezember 2023 Bestand. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hält - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

Näherer Darlegung bedarf lediglich Folgendes:

1. Beschränkung der Revision

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist - nach der Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung - wirksam auf einen Teil der Teilfreisprüche sowie die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB beschränkt. Ausweislich der Revisionsbegründung beziehen sich die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft entgegen der einleitenden pauschalen Formulierung, die Revisionseinlegung erfolge „ohne Beschränkung“, nur auf die Fälle 54 und 55 der Anklageschrift vom 20. Juli 2023, die Fälle 1 bis 5 und Fall 8 der Anklageschrift vom 1. Dezember 2023 sowie auf die Unterbringungsanordnung. Folgerichtig hat die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung abschließend beantragt, das angegriffene Urteil lediglich „insoweit“ aufzuheben. Erfasst von der Teilanfechtung sind zudem die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe und die Anordnung des Vorwegvollzugs, da diese Aussprüche in einem sachlogischen Zusammenhang mit den Angriffszielen stehen und hierauf aufbauen (KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 9 ff.; MükoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 344 Rn. 40 ff.).

2. Teilfreisprüche des Angeklagten

a) Für die revisionsrechtliche Überprüfung eines freisprechenden Urteils gilt: Kann das Tatgericht nicht die erforderliche Gewissheit gewinnen und spricht den Angeklagten frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Dementsprechend ist eine Beweiswürdigung erst dann rechtsfehlerhaft, wenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, zum Beispiel hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht oder nur eine von mehreren gleich naheliegenden Möglichkeiten erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen wird, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 37/18, NStZ-RR 2019, 57, 58; vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 158/17, juris Rn. 23 f.; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, juris Rn. 17; vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147; Beschluss vom 12. August 2003 - 1 StR 111/03, juris Rn. 14 f.). Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238, 239; vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02, NStZ 2002, 656 Rn. 2).

b) Fälle 54 und 55 der Anklage vom 20. Juli 2023

Nach diesen Maßstäben ist die gewonnene Überzeugung des Landgerichts, die M. GmbH habe der Weiterleitung der dem Anklagevorwurf zugrunde liegenden Fahrzeuge zugestimmt, auf der Grundlage der Angaben des Zeugen Mi. und der Einlassung des Angeklagten, welche die Strafkammer ganz überwiegend für glaubhaft angesehen hat, naheliegend jedenfalls aber möglich und damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

c) Fälle 1 bis 5 der Anklage vom 1. Dezember 2023

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Revision insoweit, dass das Landgericht eine Strafbarkeit wegen (leichtfertiger) Geldwäsche nach § 261 StGB nicht in den Blick genommen habe. Aus den Urteilsgründen ergibt sich allerdings nicht, dass die Gelder, die der Angeklagte mit dem in Spanien aufhältigen H. - vor dem Hintergrund der Coronapandemie - „ausgetauscht“ hat, aus Straftaten herrühren, auch wenn das Landgericht insoweit festgestellt hat, dass dem Angeklagten und dem Mitangeklagten zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich bekannt war, dass H. mit Betäubungsmitteln handelt. Es ist insoweit lediglich festgestellt, dass die in Spanien von Kunden der V. GmbH eingenommenen Gelder nach Deutschland transferiert werden sollten. Nicht ersichtlich ist überdies, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte zu diesem Zeitpunkt von konkreten vorangehenden Taten im Bereich der verbotenen Ausfuhr großer Mengen Cannabis durch H. Kenntnis hatten.

d) Fall 8 der Anklage vom 1. Dezember 2023

Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, die Strafkammer habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte leichtfertig die Herkunft des Geldes verkannt hätte, bestehen ausweislich der Urteilsgründe dafür keine Anhaltspunkte. Leichtfertiges Handeln erfordert, dass sich die Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter dennoch handelt, weil er dies aus grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; vom 24. Januar 2006 - 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 351; Beschlüsse vom 11. September 2014 - 4 StR 312/14, NStZ-RR 2015, 13, 14; vom 10. Januar 2019 - 1 StR 311/17, NStZ-RR 2019, 145, 146). Das Landgericht ist gestützt auf die Angaben des Angeklagten und des Mitangeklagten davon ausgegangen, dass beide erst nach der ersten Geldübergabe im Frühjahr 2021 Kenntnis davon erlangt haben, dass L. seinen Lebensunterhalt zumindest in Teilen durch Geschäfte mit Betäubungsmitteln finanziert. Vor dem Hintergrund dieses Zeitpunkts der Kenntniserlangung ist für eine frühere Annahme eines leichtfertigen Handelns kein Raum.

3. Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Die Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB weist keinen Rechtsfehler auf.

a) Der notwendige Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB liegt vor. Die Norm erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 - 3 StR 370/23, juris Rn. 15; Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 3 StR 343/23, juris Rn. 8 f.; siehe auch BT-Drucks. 20/5913 S. 44 ff., 69).

Die Urteilsgründe belegen zunächst eine derartige Substanzkonsumstörung. Danach steigerte sich der Drogen- und Alkoholkonsum des Angeklagten im Laufe der Zeit erheblich, insbesondere nach dem Tod seines Vaters im März 2019. In der Spitze betrugen die Konsummengen 10 bis 15 Gramm Kokain täglich. Bei dem Angeklagten lag - bezogen auf den Tatzeitraum (ab Mitte 2019) - ein Abhängigkeitssyndrom nach F 14.2 (Kokain) und F 10.2 (Alkohol) nach der ICD-10-Klassifikation vor. Im Jahr 2022 begab er sich in eine Entgiftungsmaßnahme. Seit seiner Inhaftierung besteht eine Abstinenz unter geschützten Bedingungen, jedoch mit erheblichem Rückfallrisiko.

Auch eine dauerhafte und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit infolge der Substanzkonsumstörung ist festgestellt. Zwar „funktionierte“ der Angeklagte nach eigenen Angaben und vermochte seinen Konsum im familiären Umfeld zu vertuschen. Auch wären bloße Störungen im beruflichen Umfeld bei unter Kontrolle befindlichen Verdienstmöglichkeiten und bloße gesundheitliche Beeinträchtigungen (emotionale Instabilität und Aggressivität, paranoide Gedanken, rauschmittelbedingte Höhenflüge, übersteigerter Ehrgeiz), soweit sie nicht dauernd und schwerwiegend sind, für sich genommen noch nicht ausreichend (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 67. Ed., § 64 Rn. 7). Die Strafkammer hat indes darüber hinaus festgestellt, dass die hohen Konsummengen insbesondere ab dem Jahr 2021 zum Alltag des Angeklagten gehörten. Der extreme Kokainkonsum habe maßgeblich seinen Lebenswandel mit tagelangen Wach- und Schlafphasen bestimmt. Dies genügt.

b) Auch ein symptomatischer Zusammenhang im Sinne des § 64 StGB ist gegeben. Danach muss die Anlasstat überwiegend auf den Hang zurückgehen. Eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat reicht nur dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht positiv festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46 f., 69; BGH, Beschlüsse vom 26. März 2024 - 4 StR 19/24, StV 2025, 400 Rn. 4; vom 13. Dezember 2023 - 3 StR 304/23, juris Rn. 16 mwN).

Das Landgericht hat - sachverständig beraten - hinsichtlich der Geldwäschetaten und des Betruges zum Nachteil des Zeugen K. ab Dezember 2021, also nachdem ein Hang im Sinne des § 64 StGB eingetreten war, ausgeführt, dass der Angeklagte die Art und Weise, wie er Geld für die V. GmbH und für sich persönlich erwirtschaftete, im Verlauf des Jahres 2021 aufgrund des anhaltend hohen Kokainkonsums in eklatanter Weise verändert und letztlich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe, sodass davon auszugehen sei, dass er diese Vermögensdelikte ganz überwiegend aufgrund der Abhängigkeit beging, um sich ein Umfeld zu erhalten, das ihm den extremen Konsum von Kokain und die Aufrechterhaltung des davon maßgeblich bestimmten Lebenswandels ermöglichte. Wenngleich es sich bei Geldwäsche- und Betrugsdelikten nicht um hangtypische Delikte handelt, sind sie dennoch als (mittelbare) Beschaffungskriminalität (vgl. LK/Cirener, StGB, 13. Aufl., § 64 Rn. 44; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 64 Rn. 10; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 454-454b) zu werten. Dass das Landgericht keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat, dass der Angeklagte jeweils gerade die bei den Taten vereinnahmten Gelder zur Drogenbeschaffung verwendet hat, erweist sich insbesondere angesichts der Feststellung, dass er für seinen Kokainkonsum täglich etwa 500 € benötigte und sich mit den Taten den Konsum von Kokain weiter ermöglichen wollte, als im Ergebnis rechtlich unbedenklich.

Dahinstehen kann somit, ob - wie vom Landgericht angenommen - auch zwischen weiteren verfahrensgegenständlichen Taten (ab Frühjahr 2020 begangene Betäubungsmitteldelikte; Körperverletzungs- und Waffendelikt) und dem - erst ab dem Jahr 2021 hinreichend belegten - Hang des Angeklagten ein symptomatischer Zusammenhang besteht. Denn die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird bereits durch die oben genannten Taten getragen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - 3 StR 254/23, juris Rn. 6). Zudem ist der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Widerspruch in der Wiedergabe der Äußerungen des Sachverständigen den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

c) Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit hat das Landgericht näher ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass der Angeklagte auch künftig infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, und zwar weitere Betäubungsmittelstraftaten oder Beschaffungsdelikte zur Erlangung der Mittel, die für die Finanzierung des Konsums erforderlich sind.

d) Schließlich hat es das Bestehen einer konkreten Erfolgsaussicht für einen Therapieabschluss unter Vornahme einer Gesamtabwägung bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - 3 StR 304/23, juris Rn. 17) und sich dabei auch mit prognosekritischen Aspekten auseinandergesetzt. Diese Würdigung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass es eine Entgiftungsmaßnahme des Angeklagten im Jahre 2022 in B. nicht ausdrücklich erörtert hat. In der Wiederaufnahme des Konsums nach dieser einmaligen, reinen Entgiftungsmaßnahme liegt hier kein Aspekt, der maßgeblich gegen die Erfolgsaussicht einer Therapiemaßnahme spricht.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 246

Bearbeiter: Fabian Afshar