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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 448

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 457/23, Beschluss v. 06.02.2024, HRRS 2024 Nr. 448


BGH 3 StR 457/23 - Beschluss vom 6. Februar 2024 (LG Aurich)

Einziehung des Wertes von Tatobjekten bei „Altfällen“ der Geldwäsche.

§ 261 Abs. 7 Satz 1 StGB a.F.; § 73 StGB; § 73c StGB; § 74 Abs. 2 StGB, § 74c Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21. August 2023 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen und Tatobjekten in Höhe von 994.713,34 € angeordnet wird, davon in Höhe von 99.620,22 € als Gesamtschuldner.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 2. Dezember 2021 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und Geldwäsche in 83 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt sowie eine Vielzahl von Einziehungsentscheidungen getroffen. Auf die - im Ãœbrigen verworfene - Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil mit Beschluss vom 22. September 2022 (3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8) in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie die erweiterte Einziehung auf und hielt die zugehörigen Feststellungen aufrecht. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht gegen den Angeklagten nunmehr die Einziehung des Wertes von Taterträgen und Tatobjekten in Höhe von insgesamt 1.032.147,49 €, davon in Höhe von 99.620,22 € gesamtschuldnerisch mit seiner mitangeklagten Ehefrau, angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Ãœbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Einziehungsentscheidung ist, wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt, weitgehend ohne Rechtsfehler. Allerdings ist der Gesamteinziehungsbetrag um die Einziehung des Wertes von Tatobjekten in Höhe von 37.434,15 € zu reduzieren, die zu entfallen hat.

1. Dieser Einziehung des Wertes von Tatobjekten liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte überließ im Zeitraum von April 2019 bis Januar 2021 aus Betäubungsmittelgeschäften erlangtes Bargeld seiner - mitangeklagten - Mutter, um das Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuführen und dessen Herkunft zu verschleiern. Dazu wurden insgesamt 38.680 € auf das Gemeinschaftskonto seiner Mutter und ihres Ehemannes eingezahlt. Seine Mutter überwies im Gegenzug zuvor oder danach von dem Konto mehrfach Beträge, insgesamt 37.434,15 €, für vom Angeklagten in Anspruch genommene Waren oder Leistungen, in Einzelfällen zudem insgesamt 11.050 € auf eines seiner Konten zur weiteren Verwendung.

2. Die Einziehung des Wertes von Objekten der Geldwäsche in Höhe von 37.434,15 € hat keinen Bestand. Hinsichtlich dieses Betrages liegen die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 261 Abs. 7 Satz 1 aF, § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB nicht vor.

a) Nach der zur Tatzeit geltenden und hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB maßgeblichen (s. BGH, Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, juris Rn. 85 mwN) Rechtslage kann der Gegenstand, auf den sich die Tat bezieht, lediglich als Tatobjekt eingezogen werden. Taugliches Tatobjekt ist insofern jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst. Dazu gehören auch solche Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (s. insgesamt BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028 Rn. 56, 59 mwN). Eine Einziehung des Wertes von Tatobjekten setzt nach § 74c Abs. 1 StGB voraus, dass der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand dem Täter zur Zeit der Tat gehörte oder zustand (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 3 StR 81/23, wistra 2023, 378 Rn. 5 mwN) und dieser die Einziehung durch eine andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Handlung vereitelte (s. BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 31 mwN).

b) Hieran gemessen handelt es sich bei den Ãœberweisungen vom Konto der Mutter des Angeklagten auf Konten von dessen Gläubigern nicht um einen Gegenstand, der ihm zustand. Zwar stellen Ãœberweisungseingänge auf Bankkonten prinzipiell Gegenstände dar, die Grundlage für eine Werteinziehung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 3 StR 354/23 Rn. 16). Allerdings war insofern nicht der Angeklagte verfügungsberechtigt, sondern der Inhaber des jeweiligen Kontos. Dass er selbst aufgrund der Leistungen von eigenen Verbindlichkeiten frei wurde, führt bei ihm zu einem Vermögensvorteil, der allerdings nicht gegenständlich fassbar und somit kein Tatobjekt ist (vgl. zu ersparten Aufwendungen BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 157 mwN; BTDrucks. 19/24180 S. 17 f.).

Das zuvor zur Weiterleitung auf das Gemeinschaftskonto seiner Mutter gezahlte Geld kommt ebenfalls nicht als Gegenstand in Betracht, der die gegen den Angeklagten angeordnete Werteinziehung tragen könnte. Dieses wurde erst mit dem Überlassen an die Mutter Tatobjekt der Geldwäsche. Da der Angeklagte damit zugleich - und nicht durch eine spätere Handlung - eine gegenständliche Einziehung bei ihm unmöglich machte, scheidet eine gegen ihn gerichtete Werteinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB auch insoweit aus. Schließlich stand ihm das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto nicht zu, so dass es ebenfalls kein Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Werteinziehung gegen ihn ist.

c) Der Senat setzt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag herab. Der Betrag, für den der Angeklagte gesamtschuldnerisch mit seiner Ehefrau haftet, ist davon nicht betroffen und bleibt unverändert.

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 448

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede