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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1163

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 264/23, Beschluss v. 08.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1163


BGH 3 StR 264/23 - Beschluss vom 8. August 2023 (LG Kleve)

Revisionseinlegungsfrist (Eingang der Revision bei besonderem elektronischen Anwaltspostfach); Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 32a StPO; § 32d StPO; § 341 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

Für eine rechtzeitige Einlegung der Revision über das besondere elektronische Anwaltspostfach genügt der Eingang bei dem Empfänger-Intermediär.

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. April 2023 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel und der von ihm zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Anfechtungsfrist gewahrt ist und sich der Antrag mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge richtet (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. März 2019 - 2 StR 511/18, BGHR StPO § 341 Frist 2 Rn. 2; vom 14. Juli 2021 - 3 StR 185/21, NStZ-RR 2021, 344, jeweils mwN). Wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend näher ausgeführt, ist die Revision durch den Verteidiger über das besondere elektronische Anwaltspostfach rechtzeitig gemäß § 341 Abs. 1, § 32d Satz 2, § 32a Abs. 5 StPO eingelegt worden. Insoweit genügt der Eingang bei dem Empfänger-Intermediär (vgl. entsprechend zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 12 f.; Beschluss vom 30. März 2023 - III ZB 13/22, NJW 2023, 1737 Rn. 10 mwN; s. auch MüKoStPO/Beller/Gründler/Kindler/Rochner, 2. Aufl., § 32a Rn. 45; BT-Drucks. 18/9416 S. 47).

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1163

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede