HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1410
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 233/23, Beschluss v. 05.10.2023, HRRS 2023 Nr. 1410
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 7. Februar 2023, auch soweit es den Mitangeklagten I. betrifft,
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten T. und I. jeweils des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 20 Fällen, des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls sowie des Diebstahls in fünf Fällen schuldig sind;
b) in den Aussprüchen über die Einziehung dahin geändert, dass gegen die Angeklagten T. und I. jeweils die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 204.762,98 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagte und den Mitangeklagten I. jeweils wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 21 Fällen, versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls sowie Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen die Angeklagte und diesen Mitangeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner in Höhe von 205.562,98 € angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat - unter Erstreckung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten I. gemäß § 357 Satz 1 StPO - den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist aus den Darlegungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet.
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu einer Korrektur der Schuldsprüche und einer geringen Reduktion der Höhe der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Bezug auf die Angeklagte und den Mitangeklagten I. Im Übrigen lässt die revisionsrechtliche Kontrolle keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
a) Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst ausgeführt hat, ist ihr bei der Fassung des Schuldspruchs hinsichtlich der Angeklagten und des Mitangeklagten I. ein Zählfehler unterlaufen. Diese beiden Angeklagten haben ausweislich der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen und der zutreffenden rechtlichen Würdigung des Landgerichts in den Urteilsgründen gemeinschaftlich handelnd 20 - und nicht 21 - Taten des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, einen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl sowie fünf - und nicht vier - Taten des (einfachen) Diebstahls begangen. Der Senat ändert daher den die Angeklagte betreffenden Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Schuldspruchänderung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten I. zu erstrecken. Denn die fehlerhafte Tenorierung betrifft ihn ebenso wie die Angeklagte.
b) Der gegen die Angeklagte ergangene Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Denn die Strafkammer hat der Festsetzung der Strafen für die einzelnen Taten jeweils die zutreffende rechtliche Würdigung sowie hiervon ausgehend rechtsfehlerfrei bestimmte Strafrahmen und rechtlich nicht zu beanstandende Strafzumessungserwägungen zu Grunde gelegt. Dass die Berichtigung des Schuldspruchs somit auch hinsichtlich des Mitangeklagten I. keine Auswirkungen auf den Strafausspruch hat, macht die Erstreckung der Revision auf diesen nicht entbehrlich und steht ihr nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 63/21, juris Rn. 28; vom 19. April 2011 - 3 StR 230/10, juris Rn. 27; vom 31. Juli 1996 - 3 StR 269/96, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 357 Rn. 16).
c) Das Landgericht hat - wie es gleichfalls erkannt und in den Urteilsgründen offengelegt hat - bei der Bestimmung der Höhe der von der Angeklagten und dem Mitangeklagten I. in zwei Fällen erlangten Taterträge Rechenfehler zu deren Nachteil begangen. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe hat die Strafkammer einen um 650 € überhöhten, im Fall II. 5. der Urteilsgründe einen um 150 € zu hohen Tatertrag berechnet. Der Senat reduziert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die gegen die Angeklagte und den Mitangeklagten I. angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils um 800 € auf 204.762,98 €.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1410
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede