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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 18

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 229/23, Beschluss v. 19.09.2023, HRRS 2024 Nr. 18


BGH 3 StR 229/23 - Beschluss vom 19. September 2023 (LG Halle)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Auswirkung des Defekts auf die Tatbegehung; Gefährlichkeitsprognose); Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Differenzierung; Prüfungsreihenfolge).

§ 20 StGB; 21 StGB; 64 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Nimmt das Tatgericht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch einsah; das Tatgericht hat vielmehr darüber zu befinden, ob die Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte und dem Täter dies vorzuwerfen ist; nur wenn beides zu bejahen ist, greift § 21 StGB.

2. Eine aufgehobene oder erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ist grundsätzlich erst zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat einsah oder zumindest einsehen konnte. Die Anwendung des § 21 StGB kann grundsätzlich nicht auf beide Alternativen - erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit - zugleich gestützt werden.

3. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht.

4. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist.

5. Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. Januar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu dem Nachbarschaftsverhältnis (II. 2. der Urteilsgründe) und den Anlasstaten (II. 3. der Urteilsgründe) aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen versuchter Körperverletzung sowie Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte leidet an einer bipolaren Störung, einer psychischen Erkrankung aus dem manisch-depressiven Formenkreis, und befindet sich seit dem Jahr 2001 in ambulanter Behandlung. Die Erkrankung ist chronisch, wobei der Angeklagte in einer akuten manischen Phase weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht hat. Er ist dauerhaft gehalten, regelmäßig Medikamente einzunehmen, um der Gefährlichkeit seiner Person entgegenzuwirken.

2. Der Angeklagte entwickelte krankheitsbedingt eine Fixierung auf seinen Nachbarn, den Nebenkläger, der im Jahr 2014 auf das Nachbargrundstück gezogen war. Zunächst kam es in unregelmäßigen Abständen zu Beleidigungen zum Nachteil des Nebenklägers. Im Jahr 2019 beleidigte der Angeklagte den Nebenkläger ebenfalls mehrfach, und es kam zu Lärmbelästigungen sowie tätlichen Übergriffen. Der Angeklagte bekundete dabei gegenüber dem Nebenkläger nationalsozialistisches Gedankengut. Überdies fand der Nebenkläger häufiger sein Auto mit zerstochenen Reifen vor, und ein auf seinem Grundstück befindlicher Lebensbaum wurde eigenmächtig beschnitten. Im Jahr 2020 intensivierten sich die Angriffe.

3. Zu den Anlasstaten hat die Strafkammer festgestellt:

a) Der Angeklagte bezeichnete seinen Nachbarn, den Nebenkläger, am 16. April 2020 als „Judensau“ und „rote Zecke“.

b) Am 19. April 2020 begab sich der Angeklagte mit einer Kettensäge ausgerüstet auf das Grundstück des Nebenklägers und zerstörte dort mehrere Pflanzen. Der Nebenkläger filmte den Angeklagten, was diesen sehr erboste. Der Angeklagte bedrohte sodann den Nebenkläger mit der - nunmehr ausgestellten - Kettensäge, indem er sie in Höhe von Kopf und Oberkörper hielt, und erzwang dessen Rückzug Richtung Haus. Dort angekommen nahm der Angeklagte die Kettensäge wieder in Betrieb, sägte einen Metallbriefkasten ab und beschädigte die Eingangstür, hinter welcher der Nebenkläger Zuflucht gesucht hatte. Alsdann zeigte der Angeklagte den „Hitlergruß“, beschimpfte den Nebenkläger und zeigte diesem den „Stinkefinger“.

c) Am 22. Juni 2020 suchte der Angeklagte erneut das Grundstück des Nebenklägers auf, bezeichnete diesen als „Judensau“ und „Katzenficker“ und ging in bedrohlicher Weise auf den Nebenkläger zu. Dieser wollte nicht einfach zurückweichen und stellte sich dem Angeklagten entgegen. In dem folgenden Gerangel konnte der Nebenkläger zunächst den Faustschlägen des Angeklagten ausweichen, flüchtete jedoch schließlich, wobei er von dem Angeklagten verfolgt wurde. Vor der Eingangstür schlug der Angeklagte dem Nebenkläger zweimal mit der Faust gegen den Kopf. Sodann nahm er den Metallbriefkasten, schlug ihn dem Nebenkläger zweimal sehr fest gegen dessen Schulter und warf ihn schließlich in Richtung dessen Kopfes, traf diesen aber nicht.

d) Zwischen dem 11. und 14. Oktober 2020 verdeckte der Angeklagte die beiden Schornsteine des Nebenklägers mit passgenauen Glasscheiben, um ihm zu zeigen, wie es ist, „verqualmt zu werden“. Es bestand die Gefahr, dass beim Verbrennen von Heizmaterial entstehender Rauch und etwaige Gase, insbesondere Kohlenmonoxid, in der Wohnung verblieben und die Gesundheit des Nebenklägers beeinträchtigten. Der Plan des Angeklagten schlug letztlich fehl, weil der Schornsteinfeger die Platten am 14. Oktober 2020 entdeckte.

4. Der Angeklagte wurde am 2. Oktober 2022 nach PsychKG LSA untergebracht, nachdem er für seinen behandelnden Arzt nicht mehr erreichbar war. Es wurden ein deutliches manisches Syndrom, aber keine psychotischen Wahnvorstellungen diagnostiziert. Seit dem 21. Oktober 2022 ist der Angeklagte einstweilig untergebracht.

5. Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte als Folge der dauerhaften Erkrankung zu den jeweiligen Tatzeiten der Anlasstaten mit einer verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehandelt habe. Die Straftaten ließen erkennen, dass der Angeklagte in seiner Abstraktions-, Diskriminations- und Reaktionsfähigkeit sowie der Fähigkeit, Wesentliches von Unwesentlichem, Erlaubtes von Unerlaubtem zu unterscheiden, und in seiner Fähigkeit, aufsteigende Affekte zu kontrollieren, erheblich eingeschränkt gewesen sei; die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit seien durch die erhebliche Störung des Realitätsbezugs, der Kritik- und Urteilsfähigkeit und die gravierende Desorganisation des inneren Erlebens im Rahmen der manischen Episode damit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Allerdings sei auf der Grundlage der durch die Gutachter erhobenen Befundtatsachen eine vollständige Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht gegeben, da es sich nicht um „ungerichtete“, wahllose verbale und körperliche Aggressionen, sondern um eine Konzentration auf Interaktionen mit dem Nachbarn gehandelt habe.

II.

1. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen Erfolg.

2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Bereits im rechtlichen Ansatz ist zu beanstanden, dass die Strafkammer nicht unterschieden hat, inwieweit durch die akute bipolare Störung aus dem manisch-depressiven Formenkreis die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen, oder seine Fähigkeit betroffen war, nach dieser Einsicht zu handeln. Insoweit gilt:

Nimmt das Tatgericht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch einsah; das Tatgericht hat vielmehr darüber zu befinden, ob die Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte und dem Täter dies vorzuwerfen ist; nur wenn beides zu bejahen ist, greift § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, juris Rn. 4; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6; vom 22. August 2017 - 3 StR 249/17, juris Rn. 14). Eine aufgehobene oder erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ist grundsätzlich erst zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat einsah oder zumindest einsehen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12, juris Rn. 6; vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368, 369; vom 22. August 2017 - 3 StR 249/17, juris Rn. 14). Die Anwendung des § 21 StGB kann grundsätzlich nicht auf beide Alternativen - erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit - zugleich gestützt werden (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 mwN; Beschluss vom 22. August 2017 - 3 StR 249/17, juris Rn. 16).

b) Diesen Vorgaben werden die Urteilsausführungen zum Einfluss der festgestellten psychischen Störung auf die Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeiten nicht gerecht. Sie deuten auf ein Verständnis der Strafkammer hin, wonach eine Differenzierung zwischen den Voraussetzungen der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit nicht geboten ist. Es kommt hinzu, dass aus den Urteilsgründen nicht deutlich wird, wie sich die psychische Störung bei den vier einzelnen Taten konkret auswirkte. Soweit das Landgericht pauschal angenommen hat, es liege eine verminderte Einsicht vor, ist ihm aus dem Blick geraten, dass es eine eingeschränkte oder verminderte Unrechtseinsicht nicht gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, juris Rn. 4; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 21 Rn. 3).

Die Sache bedarf schon aufgrund des unklaren Ansatzes des Landgerichts einer erneuten Prüfung. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten vorlagen. Danach kann der Schuldspruch keinen Bestand haben.

3. Die Unterbringungsentscheidung ist noch aus einem weiteren Grund durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2, Rn. 10; vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306). Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12, juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; siehe auch BT-Drucks. 18/7244 S. 23).

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer hat nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass von dem Angeklagten in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Das Landgericht hat im Anschluss an die Sachverständigen zur Begründung seiner Gefährlichkeitsprognose ausgeführt, es sei hochgradig wahrscheinlich, dass es zu weiteren Straftaten komme, wenn erneut manische Episoden auftreten. Von Bedeutung sei insoweit auch, dass bei dem Angeklagten weder eine Krankheitseinsicht noch eine Bereitschaft zu einer psychiatrischen Behandlung mit engmaschiger Befundkontrolle und Überwachung der Medikation auf freiwilliger Basis bestehe. Überdies sei eine Steigerung des Aggressionspotenzials feststellbar, da der Angeklagte über Molotowcocktails verfüge und bekundet habe, diese gegen Dritte einsetzen zu wollen.

Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat nicht in den Blick genommen und erörtert, dass der Angeklagte die festgestellten Anlasstaten in dem Zeitraum vom 16. April 2020 bis zum 14. Oktober 2020 beging, danach bis zu seiner Unterbringung nach PsychKG LSA am 2. Oktober 2022, damit über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, aber keine Straftaten mehr bekannt wurden. Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2019 - 2 StR 42/19, juris Rn. 14; vom 21. März 2019 - 3 StR 480/18, juris Rn. 8; vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ 2015, 387, 388; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338).

Es kommt hinzu, dass die Strafkammer zu dem weiteren Verlauf des nachbarschaftlichen Verhältnisses mit dem Nebenkläger, auf den sich der Angeklagte nach den Feststellungen krankheitsbedingt fixiert hatte, nach Oktober 2020 und zu dem Zustand des Angeklagten während der vorläufigen Unterbringung seit dem 21. Oktober 2022 - insoweit mit der Ausnahme, dass es zu einer Tätlichkeit gegenüber einem älteren Mitpatienten gekommen sei - keine Ausführungen gemacht hat.

4. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu dem Nachbarschaftsverhältnis unter II. 2. der Urteilsgründe und den Anlasstaten im Zeitraum vom 16. April 2020 bis 14. Oktober 2020 unter II. 3. der Urteilsgründe sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 18

Bearbeiter: Fabian Afshar