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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 118

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 201/23, Beschluss v. 30.11.2023, HRRS 2024 Nr. 118


BGH 3 StR 201/23 - Beschluss vom 30. November 2023 (LG Aurich)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 20. Dezember 2022 wird von der Einziehung sämtlicher in der dortigen Urteilsformel bezeichneten Gegenstände abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung einer Vielzahl in der Urteilsformel näher bezeichneter Gegenstände angeordnet. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel führen in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der ausgesprochenen Einziehung im Einzelnen näher bezeichneter Gegenstände, da näher aufzuklären wäre, ob diese im Eigentum der Angeklagten stehen. Neben den übrigen Rechtsfolgen fällt die vorgenommene Beschränkung nicht ins Gewicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, einen der Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 118

Bearbeiter: Fabian Afshar