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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 174

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 407/22, Beschluss v. 13.12.2022, HRRS 2023 Nr. 174


BGH 3 StR 407/22 - Beschluss vom 13. Dezember 2022 (LG Kleve)

Strafzumessung im Jugendstrafrecht (Bedeutung des Erziehungsgedankens); Einwände gegen Kostenentscheidung (Auslegung als sofortige Beschwerde; Wochenfrist).

§ 18 Abs. 2 JGG; § 105 JGG; § 464 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. Juli 2022 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Einziehung von Betäubungsmitteln angeordnet und dem Angeklagten die Kosten auferlegt. Dieser wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch und beanstandet zudem die Kostenentscheidung. Mit beidem hat er keinen Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Urteilsgründe, die in Bezug auf die Dauer der Jugendstrafe im Wesentlichen im allgemeinen Strafrecht zu berücksichtigende Strafzumessungsgesichtspunkte enthalten, lassen im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den schädlichen Neigungen und den abschließenden Erwägungen noch erkennen, dass die Jugendkammer dem Erziehungsgedanken die diesem nach § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG zukommende Beachtung geschenkt hat (vgl. zu den allgemeinen Anforderungen BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155 mwN).

2. Die gegen die Kostenentscheidung vorgebrachten Einwände sind, wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt, als sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 281/21, juris Rn. 4 mwN). Diese ist indes unzulässig, da sie nicht innerhalb der zu beachtenden Wochenfrist (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 174

Bearbeiter: Fabian Afshar