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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 270

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 374/22, Beschluss v. 25.01.2023, HRRS 2023 Nr. 270


BGH 3 StR 374/22 - Beschluss vom 25. Januar 2023 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Einziehung von Wertersatz.

§ 73 Abs. 1 StGB; § 73c StGB; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 25. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass gegen den Angeklagten - über die Einziehung des Wertes von weiteren Taterträgen in Höhe von 200 € hinaus - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 270

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede