HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 433
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 326/22, Beschluss v. 07.03.2023, HRRS 2023 Nr. 433
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. März 2022 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 50.875 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 433
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede