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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 990

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 214/22, Beschluss v. 09.08.2022, HRRS 2022 Nr. 990


BGH 3 StR 214/22 - Beschluss vom 9. August 2022 (LG Wuppertal)

Absehen von der Einziehung aus prozessökonomischen Gründen.

§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. Februar 2022 wird

a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 131,95 € abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.021,60 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.153,55 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens und dementsprechend zur Änderung des Einziehungsausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 131,95 € ab und beschränkt die Verfolgung der Taten aus prozessökonomischen Gründen auf die übrigen Rechtsfolgen.

Das Urteil ist daher im Ausspruch über die Einziehung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.021,60 € angeordnet wird.

2. Im verbleibenden Umfang hat die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 990

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede