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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 159

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 162/22, Beschluss v. 02.11.2022, HRRS 2023 Nr. 159


BGH 3 StR 162/22 - Beschluss vom 2. November 2022 (LG Düsseldorf)

Unzulässige Revision der Nebenklage (unausgeführte allgemeine Sachrüge; Gesetzesverletzung).

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2021 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, ein Berufsverbot angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin.

1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Nebenklägerin steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Sie hat deshalb darzulegen, inwieweit sie in ihrer Stellung als Nebenklägerin durch das Urteil beschwert und welches ihre Anschlussbefugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 22. März 2016 - 3 StR 56/16, BeckRS 2016, 7789; Beschl. v. 29. September 2015 - 3 StR 323/15, BeckRS 2015, 17760 m.w.N.; KK/Walther 8. Aufl. § 400 Rn. 3).

lm vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt. Dass die Nebenklägerin eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen.“

Dem schließt sich der Senat an.

2. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 473 Rn. 10a).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 159

Bearbeiter: Fabian Afshar