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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 891

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 113/22, Beschluss v. 28.06.2022, HRRS 2022 Nr. 891


BGH 3 StR 113/22 - Beschluss vom 28. Juni 2022 (LG Bad Kreuznach)

Verwerfung der Gegenvorstellung gegen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Mai 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schreiben an den Bundesgerichtshof vom 5. Juni 2022. Er macht geltend, ihm sei zu Unrecht der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht zuerkannt worden. Deswegen lege er erneut Revision ein.

Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 10; vom 9. April 2020 - 3 StR 14/20, juris Rn. 2 mwN).

Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden noch liegt sie vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 891

Bearbeiter: Christian Becker