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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 890

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 112/22, Beschluss v. 12.07.2022, HRRS 2022 Nr. 890


BGH 3 StR 112/22 - Beschluss vom 12. Juli 2022 (LG Mönchengladbach)

Verweisung an das zuständige Gericht.

§ 355 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Dezember 2021 - soweit es ihn betrifft - mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

im Fall II.2.b) der Urteilsgründe und

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

soweit sie den Fall II.2.b) der Urteilsgründe betrifft, an das Amtsgericht Viersen verwiesen;

soweit aus den Einzelstrafen der Fälle II.1.a), b), II.2.a), c), d) der Urteilsgründe eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist und hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht, räuberischen Diebstahls sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung in Fall II.2.b) der Urteilsgründe kann wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses nicht bestehen bleiben. Das Landgericht Mönchengladbach war für die Entscheidung nicht zuständig.

a) Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach hat diese Tat bei dem - zum Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach gehörenden - Amtsgericht Viersen angeklagt. Der Strafrichter hat das Hauptverfahren eröffnet und der Strafkammer die Sache zur Verbindung mit einem dort bereits anhängigen Verfahren vorgelegt. Das Landgericht hat es allerdings versäumt, über eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO zu entscheiden, sodass das Verfahren nach wie vor bei dem Amtsgericht Viersen anhängig ist.

Soweit die Strafkammer davon ausgegangen sein sollte, dass eine Entscheidung entbehrlich sei, weil der Sachverhalt identisch mit dem des mit Beschluss vom 23. November 2021 verbundenen Verfahrens 24 Ds 30/21 sei, ginge diese Annahme bereits deshalb fehl, weil der dem Angeklagten dort vorgeworfene Besitz von Betäubungsmitteln am 4. August 2020 in keinem Zusammenhang mit dem in Fall II.2.b) ausgeurteilten Diebstahl einer Kellnerbörse am 16. August 2020 steht.

b) Die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts führt in entsprechender Anwendung des § 355 StPO zu einer Verweisung der Sache an das zuständige Gericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95, BGHR StPO § 4 Verbindung 9; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, juris Rn. 6 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 355 Rn. 9).

2. Die Aufhebung des Falls II.2.b) entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Insoweit ist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), die aus den übrigen den Angeklagten betreffenden Einzelstrafen, die rechtsfehlerfrei festgesetzt sind und Bestand haben, eine neue Gesamtstrafe zu bilden hat.

3. Für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten in dem an das Amtsgericht Viersen verwiesenen Verfahren und Bildung einer Gesamtstrafe mit den verbliebenen Einzelstrafen des vorliegend angefochtenen Urteils wird auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) hingewiesen (s. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - 3 StR 166/13, NStZ-RR 2013, 378; vom 20. Mai 2015 - 1 StR 578/14, BGHR StPO § 4 Verbindung 18 Rn. 9).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 890

Bearbeiter: Christian Becker