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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 983

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 11/22, Beschluss v. 14.07.2022, HRRS 2022 Nr. 983


BGH 3 StR 11/22 - Beschluss vom 14. Juli 2022 (LG Koblenz)

Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Mittäterschaft (keine Aufnahme der „gemeinschaftlichen“ Begehung in den Urteilstenor).

§ 25 Abs. 2 StGB; § 43 Abs. 2 StPO; 345 Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. September 2021 wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Zudem erstrebt er die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision. Sowohl die Revision des Angeklagten als auch sein Wiedereinsetzungsantrag bleiben ohne Erfolg.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt worden ist. Ausweislich Bl. 1301 Bd. V der Sachakte wurde dem Verteidiger des Angeklagten eine beglaubigte Abschrift des Urteils am 27. Oktober 2021 zugestellt. Die Revisionsbegründungsfrist endete demnach gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 StPO am Montag, dem 29. November 2021. An diesem Tag ging die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers bei Gericht ein (Bl. 1334 Bd. V der Sachakte).

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Kennzeichnung der Tatmodalität mittäterschaftlicher Begehung im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB als „gemeinschaftlich“ im Urteilstenor zu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 3 StR 416/20, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 983

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede