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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 277

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 428/21, Beschluss v. 12.01.2022, HRRS 2022 Nr. 277


BGH 3 StR 428/21 - Beschluss vom 12. Januar 2022 (OLG Dresden)

Keine Bindung des Revisionsgerichts an die Antragsbegründung der Staatsanwaltschaft bei Verwerfung der Revision im Beschlusswege.

§ 349 Abs. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Das Revisionsgericht ist im Rahmen von § 349 Abs. 2 StPO nicht an die Antragsbegründung der Staatsanwaltschaft gebunden. Dem Sinn und Zweck der Norm, eine Erledigung ohne Hauptverhandlung (nur) in den Fällen zu ermöglichen, in denen Staatsanwaltschaft und Gericht unabhängig voneinander zu der Überzeugung gelangen, dass das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist, wird durch Antrags- und Einstimmigkeitserfordernis hinreichend Genüge getan; weitere Anforderungen sind nicht zu stellen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandgerichts Dresden vom 21. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Mit Blick auf den unbeschränkten Aufhebungsantrag in der Revisionsbegründungsschrift ist anzunehmen, dass das Rechtsmittel auf die vollständige Anfechtung des Urteils gerichtet ist. Ein vom Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel ist nach ständiger Rechtsprechung im Zweifel so zu verstehen, dass es die umfassendere Nachprüfung erlaubt (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 365; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 300 Rn. 3 mwN, § 318 Rn. 2 mwN, § 344 Rn. 6 mwN).

Dass der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift von einem beschränkten Rechtsmittel ausgegangen ist, nur den Rechtsfolgenausspruch überprüft sowie auf dieser Basis die Verwerfung der Revision beantragt hat, hindert den Senat nicht, gemäß § 349 Abs. 2 StPO im Beschlusswege zu entscheiden. Denn das Revisionsgericht ist im Rahmen dieser Vorschrift nicht an die Antragsbegründung der Staatsanwaltschaft gebunden. Dem Sinn und Zweck der Norm, eine Erledigung ohne Hauptverhandlung (nur) in den Fällen zu ermöglichen, in denen Staatsanwaltschaft und Gericht unabhängig voneinander zu der Überzeugung gelangen, dass das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist (s. BT-Drucks. IV/178 S. 44), wird durch Antrags- und Einstimmigkeitserfordernis hinreichend Genüge getan; weitere Anforderungen sind nicht zu stellen.

Vorliegend hält auch der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung stand. Die getroffenen Feststellungen, die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen, tragen die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und mit gefährlicher Körperverletzung.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 277

Bearbeiter: Christian Becker