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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 269

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 378/21, Beschluss v. 16.11.2021, HRRS 2022 Nr. 269


BGH 3 StR 378/21 - Beschluss vom 16. November 2021 (LG Mönchengladbach)

Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafbildung; Erörterungsmangel wegen fehlender Erörterung einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung.

§ 55 StGB; Art. 6 EMRK

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Juni 2021 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

in den Aussprüchen über die jeweilige Gesamtstrafe,

soweit jeweils von der Anordnung einer Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen einer im Mai 2017 von ihnen gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt; den Angeklagten A. O. unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil von September 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte M. O. unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl von September 2019 oder 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, sechs Monaten und zwei Wochen. Von der Anordnung einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens hat die Strafkammer jeweils abgesehen. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafen unterliegen wegen der fehlenden Angabe der Tatzeiten zu den jeweiligen Vorverurteilungen der Aufhebung. Es ist deshalb nicht überprüfbar, ob die von der Strafkammer gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StPO jeweils vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerfrei ist. Im Einzelnen:

a) Betreffend den Angeklagten A. O. hat das Landgericht angesichts der hiesigen Tatzeit Mai 2017 eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der Freiheitsstrafe aus einer nicht erledigten Verurteilung aus September 2020 gebildet. Ausweislich der Urteilsgründe wurde der Angeklagte allerdings im November 2020 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe wegen zweier Delikte verurteilt, die ebenfalls noch nicht vollstreckt ist. Ohne Angabe der entsprechenden Tatzeiten lässt sich nicht nachvollziehen, ob die Einbeziehung auch der für jene beiden Taten verhängten Einzelstrafen rechtsfehlerfrei unterblieben ist. Verübte der Angeklagte die Taten vor dem Urteil von September 2020, was zeitlich naheliegt, hätten die Strafen ebenfalls einbezogen werden müssen.

b) Hinsichtlich der Angeklagten M. O. hat das Landgericht in Anwendung von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Gesamtstrafe mit einer (wohl) am 2. September 2019 (so UA S. 6 und S. 20; im Tenor: "02.09.2020") rechtskräftig gegen die Angeklagte verhängten und noch nicht erledigten Geldstrafe gebildet, weil die hiesige Tatzeit im Mai 2017 vor jener Verurteilung lag.

Die Angeklagte wurde jedoch laut den getroffenen Feststellungen im Jahr 2016 sowie im Juni und August 2017 zu drei weiteren Geldstrafen verurteilt. Diese führte das Amtsgericht nachträglich gemäß § 460 StPO auf eine Gesamtgeldstrafe zurück, die zum Urteilszeitpunkt noch nicht vollständig vollstreckt war. Die beiden nicht erledigten Erkenntnisse aus dem Jahr 2017 hat das Landgericht bei seiner Gesamtstrafenbildung nicht ersichtlich bedacht, obwohl sie in den Zeitraum zwischen der hiesigen Tatbegehung und der einbezogenen Strafe aus 2019 fallen.

Aufgrund der fehlenden Feststellungen zu den jeweiligen Tatzeiten ist eine revisionsrechtliche Prüfung dahin nicht möglich, ob diese Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerfrei ist, oder - wie der Generalbundesanwalt meint - weitere Strafen hätten einbezogen werden müssen. Insofern ist maßgeblich, ob die Angeklagte einzelne oder alle der im Juni und August 2017 abgeurteilten Taten nach der Verurteilung aus dem Jahr 2016 verübte. Ist dies nicht der Fall, können das Erkenntnis aus dem Jahr 2016 eine Zäsur gebildet haben und die unterbliebene Einbeziehung zutreffend sein.

2. Das Urteil unterliegt ebenfalls der Aufhebung, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auszusprechen.

a) Dieser Rechtsfehler findet in der hier vorliegenden Fallgestaltung auf die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge Beachtung. Für die revisionsrechtliche Beanstandung einer tatgerichtlichen Entscheidung über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung im Wege der Vollstreckungslösung ist zwar grundsätzlich eine Verfahrensrüge zu erheben. Die Sachrüge greift jedoch ein, wenn die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung den Urteilsgründen zu entnehmen sind oder wenn sich aus jenen ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer Kompensation drängen mussten, so dass ein Erörterungsmangel zu besorgen ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, juris Rn. 24 mwN).

b) Hier erweist sich das Absehen von der Anordnung einer Kompensation in materiellrechtlicher Hinsicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen den Verfahrensablauf hinreichend dokumentieren und seine Entscheidung, die Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht als gegeben anzusehen, nicht zu stützen vermögen.

Aus den Urteilsgründen geht zunächst hervor, dass die Akte im Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft einging, das Verfahren dort jedoch „nicht erkennbar gefördert“ wurde, bis die Behörde „ohne weitere Ermittlungstätigkeit“ im Dezember 2018 Anklage erhob. Weitere 16 Monate vergingen bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer im April 2020. In der vorangegangenen Zustellung der Anklage, der Bestellung von Pflichtverteidigern, der Gewährung von Akteneinsicht und der Zulassung der Nebenklage ist dabei keine einen solchen Zeitraum erfordernde Förderung des Verfahrens zu erblicken. Schließlich dauerte es mehr als ein weiteres Jahr bis zum Beginn der dreitägigen Hauptverhandlung Ende Mai 2021.

In Anbetracht des verhältnismäßig einfach gelagerten Sachverhalts und des überschaubaren Verfahrensstoffs - es haben eine Tat, zwei Beschuldigte und neben einem gut dokumentierten Verletzungsbild im Wesentlichen zwei Zeugen in Rede gestanden - ist es auf der Grundlage der derzeit getroffenen Feststellungen auch eingedenk des Umstands, dass die Angeklagten sich nicht in Haft befanden, nicht gerechtfertigt, das Verfahren in seinen verschiedenen Stadien jeweils derart lange unbearbeitet zu lassen, dass es insgesamt über vier Jahre bis zu einem Urteil dauerte. Entgegen der Wertung des Landgerichts kann dieser Zeitablauf weder als insgesamt angemessen bezeichnet noch durch eine Berücksichtigung innerhalb der Strafzumessung ausgeglichen werden. Die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung ist aus dem Strafzumessungsvorgang herausgelöst; sie steht getrennt von Schuld und Strafmaß (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 31 ff.). Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, den Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung und die daraus folgenden individuellen Belastungen für die Angeklagten einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu unterziehen, um die Art - Feststellung oder Vollstreckungsabschlag - und gegebenenfalls Höhe der Kompensation im Rahmen des sogenannten Vollstreckungsmodells zu bestimmen (zur Bemessung s. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 3 StR 63/15, NStZ-RR 2018, 199, 200 mwN; vom 1. Dezember 2020 - 2 StR 384/20, juris Rn. 8 mwN).

3. Die jeweils zugehörigen Feststellungen werden, obgleich sie rechtsfehlerfrei getroffen sind, aufgehoben, um zu beiden Aspekten - Vorverurteilungen und Verfahrensverzögerung - widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 269

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2022, 122

Bearbeiter: Christian Becker