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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1083

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 250/21, Beschluss v. 10.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1083


BGH 3 StR 250/21 - Beschluss vom 10. August 2021 (LG Oldenburg)

Änderung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs.

§ 67 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. März 2021 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vier Jahre und sechs Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe vier Jahre und ein Monat vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Maßregelanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sie führt jedoch zur Änderung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs. Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 3 StGB der Teil der vor der angeordneten Maßregel zu vollstreckenden Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StPO eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Jedoch hat die Strafkammer von der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe die Zeit der bis zum Ende der Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft abgezogen und daher die Dauer des Vorwegvollzugs nicht auf vier Jahre und sechs Monate, sondern auf vier Jahre und einen Monat bestimmt. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die von dem Angeklagten insgesamt erlittene Untersuchungshaft ist erst im Rahmen der Vollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09, juris Rn. 5; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 7; vom 6. März 2019 - 3 StR 29/19, juris Rn. 2).

Der Senat setzt die Dauer des Vorwegvollzugs selbst auf vier Jahre und sechs Monate fest (§ 354 Abs. 1 analog StPO).

2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1083

Bearbeiter: Christian Becker