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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 23

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 242/21, Beschluss v. 09.09.2021, HRRS 2022 Nr. 23


BGH 3 StR 242/21 - Beschluss vom 9. September 2021 (LG Koblenz)

Teilweise Absehen von der Wertersatzeinziehung.

§ 421 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. März 2021 wird

von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 € abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;

das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.500 € angeordnet wird und der Angeklagte insoweit in Höhe von 15.450 € als Gesamtschuldner haftet.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit mit weiteren Delikten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.000 € angeordnet, davon in Höhe von 15.450 € als Gesamtschuldner mit dem nichtrevidierenden Mitangeklagten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 € ab und beschränkt die Verfolgung der Tat aus prozessökonomischen Gründen auf die übrigen Rechtsfolgen, da insoweit die Einziehung neben diesen nicht ins Gewicht fällt.

Soweit das Landgericht die Wertersatzeinziehung gegen den Angeklagten als Alleinschuldner im Umfang von 5.550 € angeordnet hat, wird dieser Geldbetrag lediglich in Höhe von 4.050 € durch die Urteilsfeststellungen belegt. Zum einen ist der Strafkammer ein Zählfehler unterlaufen. Die von ihr in die Berechnung eingestellten Teilbeträge ergeben rechnerisch eine Summe von 5.050 € (UA S. 32). Zum anderen fehlen Feststellungen zu einem dieser Beträge, nämlich demjenigen von 1.000 € betreffend Fall 4 unter II. der Urteilsgründe. Welchen Kaufpreis der Angeklagte hier erzielte, lässt sich anhand der Ausführungen im Urteil nicht nachvollziehen.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann die Einziehungsentscheidung nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, dass der Angeklagte im Fall 1 unter II. der Urteilsgründe einen höheren als den vom Landgericht herangezogenen Taterlös erhalten habe. Einer solchen Verrechnung mit Beträgen, die gegebenenfalls bei weiteren Taten zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind, steht das auch Einziehungsentscheidungen umfassende, tatbezogen zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 3 StR 82/20, juris Rn. 11 mwN).

Es ist nicht geboten, in der Entscheidungsformel den oder die anderen Gesamtschuldner individuell zu benennen (s. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3; vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2).

2. Die Kostentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von dem durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 23

Bearbeiter: Christian Becker