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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 793

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 16/21, Beschluss v. 26.05.2021, HRRS 2021 Nr. 793


BGH 3 StR 16/21 - Beschluss vom 26. Mai 2021 (LG Osnabrück)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juli 2020 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Der Aufnahme eines Ausspruchs in die Urteilsformel dahin, dass der Angeklagte im Übrigen freizusprechen sei, bedarf es entgegen der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht, weil es sich bei der in räumlicher und zeitlicher Hinsicht in die - nicht ausschließbar einvernehmlichen - sexuellen Handlungen eingebetteten Zufügung der Schnittverletzung nicht um ein tatmehrheitliches Geschehen handelte.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 793

Bearbeiter: Christian Becker