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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 925

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 132/21, Beschluss v. 14.07.2021, HRRS 2021 Nr. 925


BGH 3 StR 132/21 - Beschluss vom 14. Juli 2021 (LG Frankfurt am Main)

Unmittelbares Ansetzen zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (Zwischenakte; konkrete Rechtsgutsgefährdung; Dichte des Tatplans; neuer Willensimpuls); Verabredung zum Verbrechen; Terrorismusfinanzierung (Entgegennahme von Vermögenswerten).

§ 22 StGB; § 30 Abs. 2 StGB; § 89c StGB; § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Ein unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB) erfordert nicht, dass der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht hat. In den Bereich des Versuchs einbezogen ist vielmehr auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln, soweit es nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll.

2. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Ein wesentliches Abgrenzungskriterium ist das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Auch die Dichte des Tatplans kann für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen. So sind Handlungen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden, nicht als der Annahme unmittelbaren Ansetzens entgegenstehende Zwischenakte anzusehen.

3. Bei der Prüfung des unmittelbaren Ansetzens muss das vom Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens Unternommene stets zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Ob er zu der in diesem Sinne „entscheidenden“ Rechtsverletzung angesetzt hat oder sich noch im Stadium der Vorbereitung befindet, hängt von seiner Vorstellung über das „unmittelbare Einmünden“ seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab. Gegen ein Überschreiten der Schwelle zum Versuch spricht es deshalb im Allgemeinen, wenn es zur Herbeiführung des vom Gesetz vorausgesetzten Erfolges noch eines weiteren - neuen - Willensimpulses bedarf.

4. Ein Entgegennehmen i.S.d. § 89c Abs. 1 Satz 1 StGB erfordert, soweit es um Sachen geht, die Begründung fremd- oder eigennützigen Besitzes. Dafür reicht es aus, wenn der Täter Mitbesitz erlangt. Weder der Gesetzeswortlaut noch der Gesetzeszweck verlangen, dass eine Person allein etwas entgegennimmt. Zudem kommt es nicht darauf an, ob der Vermögenstransfer zwischen Personen stattfindet, welche die im Sinne des angestrebte Tat gemeinsam begehen wollen. Allerdings fällt allgemein die Annahme von Gegenständen dann nicht unter den Tatbestand, wenn sie im Rahmen eines Austauschverhältnisses durch eine Gegenleistung kompensiert wird und deshalb keinen Vermögenszuwachs zur Folge hat (vgl. zur entsprechenden einschränkenden Auslegung BGH HRRS 2021 Nr. 813).

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2020, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass sie jeweils der Terrorismusfinanzierung in Tateinheit mit Verabredung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung schuldig sind.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten der Terrorismusfinanzierung in Tateinheit mit versuchtem Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie den Angeklagten So. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben lediglich insoweit Erfolg, als die den Erwerb einer Kriegswaffe betreffenden Bemühungen nicht als Versuch, sondern lediglich als Verabredung zu diesem Verbrechen zu werten sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

I.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fassten die beiden Angeklagten und der Mitangeklagte gemeinsam den Entschluss, in Deutschland einen islamistisch-terroristisch motivierten Anschlag zu begehen, dazu mit einem Fahrzeug in eine Menschenmenge zu fahren, anschließend auf Passanten oder Polizisten zu schießen und dabei so viele „Ungläubige“ wie möglich zu töten. Zur Finanzierung wollten sie eine „Kriegskasse“ bilden.

Am 18. März 2019 gingen auf dem Konto des Mitangeklagten rund 1.650 € Sozialleistungen ein. Später hob er 1.400 € von seinem Bankkonto ab und nahm das für die „Kriegskasse“ bestimmte Geld an sich. Er und der Angeklagte S. vereinbarten mit einem flüchtigen Bekannten, sich abends zu treffen und von diesem für 2.500 € eine „Kalaschnikow“ zu erlangen; der Angeklagte So. wurde entsprechend informiert. Für den Fall, dass der Waffeneinkauf scheitern würde, beabsichtigten die Angeklagten und der Mitangeklagte, von Polizeibeamten Dienstwaffen zu erbeuten und damit wahllos auf Menschen zu schießen. Im Folgenden mietete der Mitangeklagte auf seinen Namen einen Transporter an und beglich die Kosten von 137,15 € mittels seiner EC-Karte. Er traf sich mit den Angeklagten. Gemeinsam entschieden die drei, dass nunmehr der Angeklagte S. fahren solle. Die beiden anderen setzten sich neben ihn. Nach dem bereits zuvor vereinbarten Tatplan sollte das Fahrzeug allen drei gleichermaßen als Transportmittel zum Tatort und als Werkzeug für die Tatbegehung zur Verfügung stehen. Die beiden Beteiligten, die den Wagen nicht steuerten, sollten vorrangig das Schießen übernehmen; die Rollenverteilung sollte gegebenenfalls flexibel angepasst werden. Sie fuhren einige Zeit umher und erkundigten sich in einem Geschäft nach Schreckschusswaffen. Schließlich überkamen den Mitangeklagten Zweifel, und er machte deutlich, dass sie den Plan verwerfen, den Mietwagen zurückgeben und keine Kalaschnikow kaufen sollten. Tatsächlich lieferten sie das Fahrzeug wieder bei der Autovermietung ab.

Der Angeklagte S. war gleichwohl weiter zur Tat entschlossen und sicher, dass sich der Mitangeklagte wieder zum Waffenkauf entscheiden werde. Beide begaben sich zum vereinbarten Treffpunkt mit dem Waffenverkäufer; der Mitangeklagte in der Absicht, das Geschäft abzusagen, der Angeklagte in der Erwartung, den Kauf durchführen zu können. Der Angeklagte nahm auf dem Weg Kontakt zu dem weiteren Angeklagten auf. Beide Angeklagte kamen - entsprechend der bereits vormittags zu dritt getroffenen Absprache - überein und gingen fest davon aus, die Waffe doch noch zu erwerben. Beim folgenden Treffen zwischen dem Waffenverkäufer einerseits und dem Angeklagten S. sowie dem Mitangeklagten andererseits erklärte dieser jedoch bestimmt, die Kalaschnikow nicht zu kaufen. Der Angeklagte S. sah keine Möglichkeit mehr, seinen Plan umzusetzen, und informierte den Angeklagten So., der darauf ebenfalls das Scheitern des Waffenerwerbs realisierte.

II.

Der Schuldspruch hat lediglich hinsichtlich der Terrorismusfinanzierung Bestand. Dagegen haben sich die Angeklagten nicht wegen versuchten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, sondern lediglich wegen einer entsprechenden Verabredung dazu strafbar gemacht. Der Strafausspruch kann dennoch bestehen bleiben.

1. Die Angeklagten sind der Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 2, Abs. 1 Satz 2, 1 Nr. 1 StGB schuldig. Sie nahmen mit dem angemieteten Transporter einen Vermögenswert entgegen, um selbst damit Tötungsdelikte zu begehen, die dazu bestimmt waren, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern.

a) Ein Entgegennehmen erfordert, soweit es um Sachen geht, die Begründung fremd- oder eigennützigen Besitzes (vgl. SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 89c Rn. 15; LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89c Rn. 77). Dafür reicht es aus, wenn der Täter Mitbesitz erlangt. Weder der Gesetzeswortlaut noch der Gesetzeszweck verlangen, dass eine Person allein etwas entgegennimmt. Zudem ist es grundsätzlich nicht entscheidend, wer auf der Gegenseite steht und mithin den Vermögenswert gleichsam spiegelbildlich zur Verfügung stellt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Vermögenstransfer zwischen Personen stattfindet, welche die im Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 1 StGB angestrebte Tat gemeinsam begehen wollen. Dafür, dass in derartigen Konstellationen eine Strafbarkeit ebenfalls möglich ist, spricht vielmehr die Gesetzesfassung des § 89c Abs. 2 StGB. Denn die Norm umfasst auch das Zurverfügungstellen von Vermögenswerten zur eigenen Tatbegehung und erlangt insofern regelmäßig nur in solchen Konstellationen Bedeutung, in denen der Täter des § 89c Abs. 2 StGB Personen etwas überlässt, mit denen er eine Katalogtat gemeinsam zu begehen beabsichtigt (vgl. auch LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89c Rn. 78; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89c Rn. 11). Allerdings fällt allgemein die Annahme von Gegenständen dann nicht unter den Tatbestand, wenn sie im Rahmen eines Austauschverhältnisses durch eine Gegenleistung kompensiert wird und deshalb keinen Vermögenszuwachs zur Folge hat (vgl. zur entsprechenden einschränkenden Auslegung BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, juris Rn. 12 ff.).

b) Danach haben die Angeklagten zwar nicht das vom Mitangeklagten abgehobene Bargeld, aber das angemietete Fahrzeug entgegengenommen. Sie konnten nämlich über dieses - anders als über das Bargeld - die tatsächliche Gewalt ausüben. Insoweit erhielten sie selbst die Verfügungsmöglichkeit über den Transporter unentgeltlich. Dass ihnen der Mitangeklagte, mit dem sie den Anschlag gemeinsam begehen wollten, den (Mit-)Besitz einräumte, steht einer Strafbarkeit aus den dargelegten Gründen nicht entgegen. Indes hatten sie auf das Geld des Mitangeklagten unabhängig davon keinen Zugriff, ob er es als Teil einer gemeinsamen „Kriegskasse“ ansah. In Bezug hierauf mangelte es, wie auch der spätere Ablauf beim gescheiterten Waffenerwerb zeigt, an einer eigenen Sachherrschaft der Angeklagten (vgl. zudem den Rechtsgedanken des § 854 Abs. 2 BGB).

2. Die Angeklagten haben sich darüber hinaus lediglich wegen Verabredung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG, § 30 Abs. 2 StGB, nicht wegen versuchten Erwerbs strafbar gemacht. Für eine Strafbarkeit wegen Versuchs fehlt es an einem unmittelbaren Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne des § 22 StGB.

a) Ein unmittelbares Ansetzen erfordert nicht, dass der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht hat. In den Bereich des Versuchs einbezogen ist vielmehr auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln, soweit es nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Ein wesentliches Abgrenzungskriterium ist das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Auch die Dichte des Tatplans kann für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen. So sind Handlungen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden, nicht als der Annahme unmittelbaren Ansetzens entgegenstehende Zwischenakte anzusehen (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 424/13, BGHR StGB § 22 Ansetzen 38 Rn. 8 f. mwN). Dabei muss das vom Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens Unternommene stets zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Ob er zu der in diesem Sinne „entscheidenden“ Rechtsverletzung angesetzt hat oder sich noch im Stadium der Vorbereitung befindet, hängt von seiner Vorstellung über das „unmittelbare Einmünden“ seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab. Gegen ein Überschreiten der Schwelle zum Versuch spricht es deshalb im Allgemeinen, wenn es zur Herbeiführung des vom Gesetz vorausgesetzten Erfolges noch eines weiteren - neuen - Willensimpulses bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20, BGHSt 65, 15 Rn. 5 mwN).

Hieran gemessen setzten die Angeklagten zur Verwirklichung des Tatbestandes noch nicht unmittelbar an. Da der Tatbestand den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über die Kriegswaffe erfasst, ist hierauf, nicht auf etwaige Vertragsverhandlungen als maßgeblicher Bezugspunkt abzustellen (vgl. entsprechend zum Betäubungsmittelerwerb BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - 1 StR 313/94, BGHSt 40, 208, 209). Bevor die tatsächliche Gewalt übergehen konnte, war aus Sicht der Angeklagten mangels eigener Mittel noch erforderlich, den Verkäufer dazu zu bewegen, die Waffe für einen geringeren als den bereits vereinbarten Preis von 2.500 € oder unter Gewährung von Ratenzahlung zu übergeben, und vom Mitangeklagten das Bargeld von 1.400 € zu erlangen. Obschon die Angeklagten überzeugt waren, beides erreichen zu können, stellen insbesondere die noch erforderlichen individuellen Verkaufsgespräche nach den konkreten Umständen einen der Tatverwirklichung vorgelagerten Zwischenschritt dar. Dementsprechend hatten die Angeklagten einen Alternativplan für den Fall entwickelt, dass sie die Kalaschnikow nicht gegen (An-)Zahlung des verfügbaren Geldes erlangen sollten. Insgesamt wäre damit aus ihrer Sicht das Rechtsgut erst bei einer Einigung mit dem Käufer konkret gefährdet gewesen.

b) Die Angeklagten verabredeten sich indes im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB zu der Tat.

Die Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens setzt nach § 30 Abs. 2 Variante 3 StGB den Entschluss von mindestens zwei Personen zur Begehung eines bestimmten Verbrechens als Mittäter voraus. Die in Aussicht genommene Tat muss dabei nicht bereits in allen Einzelheiten festgelegt, sie muss aber - ebenso wie dies beim Tatplan für eine mittäterschaftliche Tatbestandsverwirklichung oder beim Anstiftervorsatz der Fall ist - zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein (s. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 506/18, NStZ 2019, 655 Rn. 5 mwN).

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beteiligung der beiden Angeklagten an der verabredeten Tat ist unabhängig davon als Mittäterschaft zu werten, dass der Angeklagte So. beim Waffenerwerb nicht vor Ort war. Mittäterschaft erfordert weder eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst noch eine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungsandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, NStZ 2020, 22 Rn. 4 mwN). Demgemäß verständigten sich beide Angeklagte, die Waffe erwerben zu wollen. Der Angeklagte So. war trotz seiner ausdrücklich erklärten Bereitschaft allein deshalb nicht zu dem Treffen mit dem Waffenverkäufer hinzugekommen, weil dieser verlangt hatte, dass allein der Mitangeklagte und der Angeklagte S. erscheinen sollten. Dieser stand zudem weiter in engem Austausch mit dem Angeklagten So. Der Angeklagte So. hatte selbst ein erhebliches Interesse am Taterfolg, da er die Waffe mit den anderen für den geplanten Anschlag verwenden wollte.

Die Angeklagten sind nicht im Sinne des § 31 StGB freiwillig vom Versuch der Beteiligung zurückgetreten.

c) Zwischen dem Waffendelikt und der Terrorismusfinanzierung besteht hier Tateinheit (§ 52 StGB), da die sich über den Tattag hinziehenden Planungsgespräche zum Waffenerwerb, in welche die Entgegennahme des Fahrzeugs eingebettet war, und der auf einen Anschlag gerichtete gemeinsame Zweck nach dem weiteren Gesamtzusammenhang eine natürliche Handlungseinheit begründen (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17 mwN).

3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

Die Umstellung des Schuldspruchs lässt die Strafaussprüche unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf geringere Strafen erkannt hätte. Es hat den Strafrahmen des § 89c Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde gelegt, der von der Schuldspruchänderung nicht betroffen ist. Der maßgeblich strafschärfend herangezogene Gesichtspunkt, dass die Angeklagten tateinheitlich gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen verstießen, gilt unabhängig von der Art der Strafbarkeit im Vorfeld der Tatvollendung.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 925

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 338; StV 2022, 511

Bearbeiter: Christian Becker