HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 164
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 448/20, Beschluss v. 26.01.2021, HRRS 2021 Nr. 164
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel dahin geändert, dass 1.995,9 Gramm Kokain eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 164
Bearbeiter: Christian Becker