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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 95

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 217/20, Beschluss v. 27.10.2020, HRRS 2021 Nr. 95


BGH 3 StR 217/20 - Beschluss vom 27. Oktober 2020 (LG Aurich)

Verfahrenseinstellung.

§ 154 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. Februar 2020 wird

das Verfahren im Fall II.18 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in 32 Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zur Folge, dass der Senat das Verfahren im Fall II.18 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO einstellt. Hierzu hat jener ausgeführt:

"[…] die Verurteilung im Fall 18 der Urteilsgründe [… begegnet] rechtlichen Bedenken. Diese ist durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Weder in den mitgeteilten Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung […] noch in den wiedergegebenen schriftlichen Aufzeichnungen […] finden sich Angaben hierzu. […] Der Senat wird erwägen können, das Verfahren in Bezug auf die Tat Fall 18 der Urteilsgründe mit Blick auf die Verurteilung wegen der übrigen Taten nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Auf den Gesamtstrafenausspruch wirkt sich dies nicht aus. Angesichts der rechtsfehlerfrei festgesetzten Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fall 1), der ebenso ohne Rechtsverstoß bemessenen weiteren Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren in den Fällen [4,] 7, 10 und 33 und von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten in den Fällen 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11 bis 17 und 19 bis 32 […] sowie des vorgenommenen straffen Zusammenzugs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren […] wird der Senat ausschließen können, dass das Landgericht bei Wegfall der für die Tat Fall 18 verhängten Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.“

Dem schließt sich der Senat an.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 95

Bearbeiter: Christian Becker