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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1087

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 206/20, Beschluss v. 18.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1087


BGH 3 StR 206/20 - Beschluss vom 18. August 2020 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2019 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Italien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben Fällen des vorsätzlichen gewerbsmäßigen Verkaufs, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossene wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf mehrere Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. Der Schuld- und der Strafausspruch halten im Wesentlichen rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat lediglich versäumt, die in den Urteilsgründen (UA S. 30) dargelegte Anrechnung der in Italien erlittenen Auslieferungshaft in den Tenor aufzunehmen. Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend ergibt, dass der Angeklagte betreffend alle sieben Geschäftsvorgänge eigene Tatbeiträge leistete. Insbesondere war der Vater des Angeklagten, der weder die deutsche noch die englische Sprache beherrschte, zur Geschäftskorrespondenz durchgängig auf die Dolmetscherleistungen des Angeklagten angewiesen.

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1087

Bearbeiter: Christian Becker