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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 435

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 197/20, Beschluss v. 09.03.2021, HRRS 2021 Nr. 435


BGH 3 StR 197/20 - Beschluss vom 9. März 2021 (OLG Stuttgart)

Sicherungseinziehung von in fremdem Eigentum stehenden Tatmitteln.

§ 74 StGB; § 74b StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 knüpft die Zulässigkeit der Maßnahme an die Eigenschaft des von ihr betroffenen Gegenstands als Tatprodukt, -mittel oder -objekt im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB. § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB lässt dabei auch die Einziehung eines in fremdem Eigentum stehenden Tatmittels zu, unter anderem dann, wenn die Gefahr besteht, dass es der Begehung rechtswidriger Taten dienen wird.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. November 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Grundlage für die Einziehung des sichergestellten Bargelds ist jedenfalls § 74 Abs. 1 i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

1. Bei den Banknoten handelt es sich um Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB für die Mitgliedschaft des Angeklagten in der ausländischen terroristischen Vereinigung PKK (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets H. die Banknoten für die Organisation vereinnahmt, um entweder mit ihnen laufende Verbindlichkeiten für das Gebiet zu bedienen oder sie an übergeordnete Verantwortliche weiterzuleiten. Wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, war das Bargeld somit in beiden Fällen zur Begehung weiterer unselbständiger mitgliedschaftlicher Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit bestimmt.

2. Dahinstehen kann, ob der Angeklagte im Urteilszeitpunkt gemäß § 74 Abs. 3 StGB Eigentümer sämtlicher Banknoten gewesen ist, inwieweit sie ihm mithin persönlich wirksam übereignet worden waren. Denn es liegen die Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB vor. Die Vorschrift („auch“) knüpft die Zulässigkeit der Maßnahme ebenfalls an die Eigenschaft des von ihr betroffenen Gegenstands als Tatprodukt, -mittel oder -objekt im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB (s. BT-Drucks. 18/9525 S. 70: keine inhaltliche Änderung gegenüber § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB aF; Matt/Renzikowski/Altenhain/Fleckenstein, StGB, 2. Aufl., § 74b Rn. 2; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74b Rn. 5 aE). § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB lässt dabei auch die Einziehung eines in fremdem Eigentum stehenden Tatmittels zu, unter anderem dann, wenn die Gefahr besteht, dass es der Begehung rechtswidriger Taten dienen wird.

So liegt es hier. Den Urteilsgründen lässt sich hinreichend sicher entnehmen, dass ohne die vom Oberlandesgericht angeordnete Einziehung weiterhin eine solche Gefahr der strafrechtswidrigen Verwendung des Bargelds für die PKK bestünde. Auf die Beschaffenheit des einzuziehenden Gegenstands oder auf die besondere Eignung zu seinem deliktischen Gebrauch kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1985 - 1 StE - 4/85, NStZ 1985, 262).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 435

Bearbeiter: Christian Becker