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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 857

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 172/20, Beschluss v. 23.06.2020, HRRS 2020 Nr. 857


BGH 3 StR 172/20 - Beschluss vom 23. Juni 2020 (LG Koblenz)

Fehlende Ausführungen des Tatgerichts zur Einziehungsanordnung.

§ 73 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2019 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Daneben hat es die Einziehung von insgesamt 112 Gegenständen angeordnet, die in fünf der Urteilsformel als Anlagen beigegebenen Sicherstellungsverzeichnissen im Einzelnen aufgelistet sind. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Dem landgerichtlichen Urteil sind - über die Bezeichnung der angewendeten Vorschriften §§ 73, 74 StGB hinaus - keinerlei Ausführungen zu den eingezogenen Gegenständen, deren rechtlicher Einordnung sowie einer etwaigen Ermessensausübung zu entnehmen. Es bleibt insbesondere unklar, ob der Angeklagte einen oder mehrere der insgesamt sechs sichergestellten Computer zur Begehung der abgeurteilten Taten gebrauchte; ebenso, bei welchen der sichergestellten Gegenstände es sich tatsächlich um Betäubungsmittel handelt. Bei dieser Sachlage ist dem Revisionsgericht eine ordnungsgemäße Prüfung des Ausspruchs über die Einziehung nicht möglich, so dass derselbe mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 857

Bearbeiter: Christian Becker