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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 856

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 162/20, Beschluss v. 09.06.2020, HRRS 2020 Nr. 856


BGH 3 StR 162/20 - Beschluss vom 9. Juni 2020 (LG Krefeld)

Neufassung der Urteilsformel.

§ 260 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. Januar 2020

im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Abgabe von Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung eines sichergestellten Geldbetrages von 1.190,58 € angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Wegen „unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ hat es gegen den Angeklagten auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen, unter anderem hinsichtlich eines sichergestellten Geldbetrages von 1.190,58 €. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf Grund der Sachrüge zur Neufassung des Schuldspruchs und der teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Urteilsformel ist - auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Taten durch das Landgericht - im Schuldspruch neu zu fassen. Hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bedarf es des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ nicht, denn der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3). Auch ist die ausdrückliche Bezeichnung der Abgabe von Betäubungsmitteln als „unerlaubt“ entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8 mwN).

2. Die Einziehungsentscheidung betreffend einen sichergestellten Geldbetrag von 1.190,58 € hat keinen Bestand, weil die ohne nähere Begründung vorgenommene Bewertung des Landgerichts, es handele sich insoweit um den Wert von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 i.V.m. § 73c StGB, in den Urteilsgründen keine Stütze findet. Hinsichtlich der Bargeldbeträge von 591 € (Tat II. 1.) und 94,58 € (Tat II. 3.) fehlen Feststellungen zur Herkunft derselben völlig; bezüglich des bei Tat II. 2. sichergestellten Bargeldes in Höhe von 505 € wird die Einlassung des Angeklagten, dieses stamme von seiner Familie und aus der Spielhalle, nicht widerlegt.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 856

Bearbeiter: Christian Becker