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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 852

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 135/20, Beschluss v. 10.06.2020, HRRS 2020 Nr. 852


BGH 3 StR 135/20 - Beschluss vom 10. Juni 2020 (LG Mönchengladbach)

Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten; nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Wegfall der Zäsurwirkung nach Vollstreckung einer Geldstrafe).

§ 47 StGB; § 55 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (§ 47 Abs. 1 StGB) und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird. Die gleichzeitige Verurteilung des Angeklagten zu einer hohen Freiheitsstrafe macht die Erörterung nicht entbehrlich; die Prüfung ist vielmehr für jede einzelne Tat vorzunehmen,

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. Dezember 2019, soweit es ihn betrifft, aufgehoben im Ausspruch über

die Einzelstrafen in den zwei Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie

die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensbeanstandung ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu der wegen schwerer räuberischer Erpressung festgesetzten Einzelstrafe keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

2. Die Einzelstrafen in den zwei Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie die Gesamtstrafe können dagegen nicht bestehen bleiben.

a) Für die beiden Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat die Jugendkammer jeweils Freiheitsstrafen von drei Monaten verhängt, ohne sich - wie es § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO vorschreibt - in den Urteilsgründen mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen.

Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (§ 47 Abs. 1 StGB) und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird (s. BGH, Urteile vom 8. Mai 1996 - 3 StR 133/96, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7; vom 8. April 2004 - 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554). Die gleichzeitige Verurteilung des Angeklagten zu einer hohen Freiheitsstrafe macht die Erörterung nicht entbehrlich; die Prüfung ist vielmehr für jede einzelne Tat vorzunehmen (s. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 3 StR 453/89, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 4).

Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen für die beiden Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis drängt sich nicht in einem solchen Maß auf, dass das Urteil auf der unterbliebenen Erörterung nicht beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Im Hinblick auf das relativ geringe Eigengewicht dieser Taten und den von der Jugendkammer aufgezeigten Umstand, dass der Angeklagte bei Tatbegehung „nur geringfügig“ vorbestraft war, ist die Festsetzung von Geldstrafen nicht von vorneherein ausgeschlossen.

b) Die Gesamtstrafe weist - unbeschadet dessen, dass ihr schon die Aufhebung der zwei kurzen Einzelfreiheitsstrafen die Grundlage entzieht - einen Rechtsfehler auf.

aa) Nachdem der Angeklagte am 22. und 23. Juli 2017 die drei verfahrensgegenständlichen Taten begangen hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt zweimal rechtskräftig wegen Betruges, mit Urteil vom 12. Januar 2018 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 € sowie mit Urteil vom 9. Juli 2019 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Während der Angeklagte die Geldstrafe vollständig bezahlte, endet die festgesetzte Bewährungszeit erst am 19. September 2021. Die Jugendkammer hat wegen der vollstreckten Geldstrafe einen Härteausgleich vorgenommen. An einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Freiheitsstrafe hat sie sich gehindert gesehen, weil sie angenommen hat, die vorherige Verurteilung zu dieser Geldstrafe habe eine Zäsur begründet.

bb) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Mit der Vollstreckung der nach den verfahrensgegenständlichen Taten verhängten Geldstrafe aus dem Urteil vom 12. Januar 2018 ist dessen Zäsurwirkung entfallen (s. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 55 Rn. 10). Somit war die Jugendkammer wegen dieser Geldstrafe nicht gehindert, die drei festgesetzten Einzelstrafen nach § 55 Abs. 1 StGB mit der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 9. Juli 2019 auf eine nachträgliche Gesamtfreiheitstrafe zurückzuführen. Die Einbeziehung dieser Strafe durfte auch nicht deshalb unterbleiben, weil ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war und infolge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Strafaussetzung entfallen wäre (s. BGH, Beschluss vom 4. April 1997 - 2 StR 125/97, BGHR § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2).

Das Absehen von der Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 9. Juli 2019 erweist sich auf der Grundlage der Feststellungen nicht aus einem anderen Grund als richtig. So läge es nur, wenn diese Bewährungsstrafe ihrerseits gesamtstrafenfähig mit einer der Geldstrafen aus den drei Vorverurteilungen vom 1. Juni 2015, 1. April 2016 und 3. August 2016 gewesen wäre und somit die betreffende Vorverurteilung eine Zäsur begründet hätte. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorstrafe bei Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt war und die am 9. Juli 2019 abgeurteilte Betrugstat bereits materiell beendigt gewesen war, bevor auf diese Vorstrafe erkannt wurde. Anhand der Urteilsurkunde lässt sich dies nicht abschließend beurteilen.

c) Die Einzelstrafen in den zwei Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und die Gesamtstrafe unterliegen somit der Aufhebung. Indes bleiben die zugehörigen Feststellungen von den Wertungsfehlern unberührt, so dass sie bestehen bleiben können (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, die zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich und - wie dargelegt - teilweise geboten.

3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache erneuter Prüfung. Die nunmehr zur Entscheidung berufene allgemeine Strafkammer wird hinsichtlich einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu beachten haben, dass insoweit der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (2. Dezember 2019) maßgebend ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 852

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 273; StV 2021, 35

Bearbeiter: Christian Becker