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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 850

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 128/20, Beschluss v. 28.05.2020, HRRS 2020 Nr. 850


BGH 3 StR 128/20 - Beschluss vom 28. Mai 2020 (LG Trier)

Einziehungsanordnung (Kennzeichnung der Haftung als Gesamtschuldner im Tenor).

§ 73 StGB; § 421 BGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Dezember 2019 dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.109,01 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es die in Montenegro erlittene Auslieferungshaft vom 3. Dezember 2018 bis 26. Juni 2019 im Verhältnis 1:2 auf die Strafe angerechnet und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.109,01 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Entscheidung über die Einziehung des Wertes des Tatertrages ist dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet. Denn die Feststellungen belegen, dass er und der gesondert verfolgte Mittäter am Tatort Mitverfügungsgewalt über die erbeuteten Schmuckstücke erlangten. Die Haftung als Gesamtschuldner bedarf der Kennzeichnung im Tenor, um zu verhindern, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte mehrfach entzogen wird (BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 12 mwN).

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 850

Bearbeiter: Christian Becker