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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 228

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 486/19, Beschluss v. 12.11.2019, HRRS 2020 Nr. 228


BGH 3 StR 486/19 - Beschluss vom 12. November 2019 (LG Hannover)

Berechnung der Prozesszinsen des Adhäsionsklägers.

§ 404 StPO; § 291BGB; § 187 Abs. 1 BGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Mai 2019 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen auf den dem Adhäsionskläger zuerkannten Betrag seit dem 21. Mai 2019 zu zahlen sind. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Zinsanspruch abgesehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Nebenund Adhäsionskläger im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es ihn verurteilt, an den Adhäsions- und Nebenkläger Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2019 zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Adhäsions- und Nebenkläger hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem rechtsfehlerfrei zuerkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 4.000 € gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 StR 563/18, juris Rn. 10 mwN). Rechtshängigkeit ist vorliegend mit der Adhäsionsantragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2019 eingetreten, so dass Prozesszinsen ab dem 21. Mai 2019 zu zahlen sind. Ein Eingang des auf den 17. Mai 2019 datierenden Adhäsionsantrags bei Gericht vor dem 20. Mai 2019 ergibt sich aus den Akten nicht. Weil der Adhäsionsantrag ausdrücklich auf Zahlung von Prozesszinsen ab dem 20. Mai 2019 gerichtet ist, ist im Übrigen gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den Zinsanspruch abzusehen. Der Senat ändert den Ausspruch über die Zinsen entsprechend (§ 354 Abs. 1 analog StPO).

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 228

Bearbeiter: Christian Becker