hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 117

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 409/19, Beschluss v. 12.11.2019, HRRS 2020 Nr. 117


BGH 3 StR 409/19 - Beschluss vom 12. November 2019 (LG Düsseldorf)

Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung.

§ 423 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 2019 wird

von der Einziehung des Mobiltelefons iPhone (IMEI ) nebst eingelegter SIM-Karte abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;

das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 22. März 2018 - 5 Ds-40 Js 6054/17-422/17 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt wird und die Einziehungsanordnung des genannten Mobiltelefons nebst eingelegter SIM-Karte entfällt. Die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen bleibt bestehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer „Freiheitsstrafe“ von einem Jahr und einem Monat verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat, wie sich aus der rechtlichen Würdigung (UA S. 44) ergibt, den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Der Senat hat den Tenor unter analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert.

2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die Verfolgung der Tat auf die von der Strafkammer festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des Mobiltelefons iPhone (IMEI ) nebst eingelegter SIM-Karte (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Das Landgericht hat die Einziehung des Mobiltelefons auf § 74 Abs. 1 StPO gestützt, ohne Feststellungen dahin zu treffen, dass dieses tatsächlich zur Begehung oder Vorbereitung der Tat genutzt wurde. Die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung allein mit dem Ziel, weitere Feststellungen zum Einsatz des Mobiltelefons zu treffen, würde einen unangemessenen Aufwand verursachen.

Die Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschlüsse vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742 f.; vom 26. Juni 2019 - 3 StR 136/19, juris Rn. 3).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 117

Bearbeiter: Christian Becker