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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 214

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 248/19, Beschluss v. 17.12.2019, HRRS 2020 Nr. 214


BGH 3 StR 248/19 - Beschluss vom 17. Dezember 2019 (LG Düsseldorf)

Kein Rechtsbehelf gegen Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 304 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2019 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 3. August 2019, das als Gegenvorstellung auszulegen ist.

Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO - der einer ausführlichen Begründung nicht bedarf (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7) - ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 3 StR 253/04, juris Rn. 2 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 214

Bearbeiter: Christian Becker