hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 908

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 116/19, Beschluss v. 12.06.2019, HRRS 2019 Nr. 908


BGH 3 StR 116/19 - Beschluss vom 12. Juni 2019 (LG Aurich)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 22. Oktober 2018 dahin geändert, dass gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 380 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im jeweiligen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte S. wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es gegen die Angeklagte einen Jugendarrest von drei Wochen verhängt. Die Strafkammer hat zudem Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen sowie die Einziehung näher bezeichneter Tatmittel und des Wertes von Taterträgen in Höhe von 380 € gegen beide Angeklagte angeordnet. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Lediglich der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen. Die Feststellungen belegen die faktische Verfügungsgewalt beider Angeklagter über das entwendete Bargeld im Wert von 380 €.

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel und den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 908

Bearbeiter: Christian Becker