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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 70

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 66/18, Beschluss v. 16.10.2018, HRRS 2019 Nr. 70


BGH 3 StR 66/18 - Beschluss vom 16. Oktober 2018 (LG Osnabrück)

Teilweise Einstellung des Verfahrens.

§ 154 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. Oktober 2017 wird

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall A. III. 2) der Urteilsgründe wegen Unterlassung der Insolvenzantragstellung einer zahlungsunfähigen GmbH verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der falschen Versicherung als Geschäftsführer bei der Anmeldung im Handelsregister, des Betrugs in sieben Fällen sowie des unbefugten Führens akademischer Grade schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Versicherung als Geschäftsführer bei der Anmeldung im Handelsregister, wegen Unterlassung der Insolvenzantragstellung einer zahlungsunfähigen GmbH, wegen Betrugs in sieben Fällen sowie wegen unbefugten Führens akademischer Grade zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall A. III. 2) der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen „Unterlassung der Insolvenzantragstellung einer zahlungsunfähigen GmbH“ verurteilt worden ist, eingestellt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zur Änderung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt es aus, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten, zweimal einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr, acht Monaten und viermal sechs Monaten bei Einstellung des Verfahrens und dem damit bedingten Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu einer milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 70

Bearbeiter: Christian Becker