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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 799

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 547/18, Beschluss v. 12.06.2019, HRRS 2019 Nr. 799


BGH 3 StR 547/18 - Beschluss vom 12. Juni 2019 (LG Duisburg)

Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren (gesonderte Entscheidung für jeweilige Instanz; Bewilligung nach Abschluss des Revisionsverfahrens; grundsätzlich keine rückwirkende Bewilligung).

§ § 404 StPO; § 119 Abs. 1 ZPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Im Adhäsionsverfahren ist gemäß § 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dabei nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist.

2. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, ist indes grundsätzlich nicht möglich. Sie kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat.

Entscheidungstenor

Die Anträge der Nebenkläger E., Yu., S. und M. Y. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren werden abgelehnt.

Gründe

Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Nebenkläger E., Yu. und S. Y. hatten beantragt, ihnen für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen; ihre Anträge sind bislang nicht beschieden worden. Die Nebenklägerin M. Y. hat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mit Schriftsatz vom 11. April 2019 beantragt, ihr für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Anträge sind jeweils abzulehnen.

Im Adhäsionsverfahren ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17, juris Rn. 2 mwN). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dabei nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, ist indes grundsätzlich nicht möglich. Sie kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91, juris Rn. 3; vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1 Rn. 3; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17, juris Rn. 3; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17, juris Rn. 2).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antrag der Nebenklägerin M. Y. ist erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss angebracht worden. Die Nebenkläger E., Yu. und S. Y. haben ihre Anträge zwar bereits vor Verfahrensabschluss gestellt. Sie haben indes mit dem Antrag nicht bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan. Sie haben weder eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch auf eine frühere Erklärung Bezug genommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 799

Bearbeiter: Christian Becker