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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1251

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 528/18, Beschluss v. 23.07.2019, HRRS 2019 Nr. 1251


BGH 3 StR 528/18 - Beschluss vom 23. Juli 2019 (LG Verden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. März 2018 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, weil das Landgericht in den Urteilsgründen Feststellungen als gerichtskundig unterstellt habe, ohne zuvor den Angeklagten hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, dringt nicht durch.

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem Rechtsfehler. Hinsichtlich der Kenntnisse des Gerichts von den örtlichen Gegebenheiten zwischen Tatort und Fundort des zur Ausführung der Tat benutzten Motorrades hätte sich der Angeklagte auch bei entsprechendem Hinweis auf die Gerichtskundigkeit nicht anders als geschehen verteidigen können, da die Lage der Ortschaften, die Strecke zwischen ihnen und der Standort der Überwachungskamera feststehen; sie sind aus allgemein zugänglichen Quellen ohne weiteres nachzuvollziehen. Dass insoweit eine fehlerhafte Annahme dem Urteil zugrunde liegt, behauptet auch die Revision nicht. Soweit das Landgericht im Urteil mitgeteilt hat, die vorgenannte Strecke könne bei vorschriftsgemäßer Fahrweise binnen etwa 20 Minuten zurückgelegt werden, ist angesichts der insgesamt dichten Beweislage auszuschließen, dass diese Feststellung die Entscheidung beeinflusst hat, zumal der Angeklagte bei der Polizei angegeben hatte, dass er der Mittäter sei, der das bei der Tat verwendete Motorrad - an dessen Lenker sich seine DNA-Spuren befanden - geführt habe, und das Landgericht seine Entscheidung auf eine Reihe weiterer Indizien gestützt hat, die diese Einlassung bestätigen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1251

Bearbeiter: Christian Becker