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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 762

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 51/18, Beschluss v. 24.07.2018, HRRS 2018 Nr. 762


BGH 3 StR 51/18 - Beschluss vom 24. Juli 2018 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Beweisantragsrügen zu Ziff. I.2. und 3. der Revisionsbegründung sind jedenfalls unbegründet. Zwar erweist sich die Ablehnung der Beweisanträge als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos mit der stereotypen Begründung, die Strafkammer "möchte aus dem genauen Ablauf der früheren Auseinandersetzungen und den Angaben der jeweiligen Beteiligten hierzu keine Rückschlüsse auf den verfahrensgegenständlichen Tathergang […] ziehen", als rechtlich nicht bedenkenfrei: Insoweit könnte es insbesondere an konkreten fallbezogenen Erwägungen fehlen, warum das Landgericht aus der als erwiesen zu behandelnden Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen zu ziehen gedachte (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 225 mwN). Hierauf würde die Verurteilung des Angeklagten jedoch nicht beruhen, weil die Tat, so wie sie von dem Nebenkläger bekundet und von der Strafkammer festgestellt worden ist, auch von mehreren neutralen Tatzeugen geschildert worden war. Dies hat auch das Landgericht ausweislich der Ablehnungsbegründung des Beweisantrags, der in der Verfahrensrüge unter Ziff. I.1. der Revisionsbegründung wiedergegeben ist, so gesehen; deshalb waren der Angeklagte und seine Verteidigung hinreichend über die Auffassung der Strafkammer unterrichtet.

Auch auf der nicht rechtsfehlerfreien Ablehnung der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern aus einer Lichtbildmappe, die Verletzungen des Angeklagten zeigten, die ihm der Nebenkläger im März 2014 beigebracht hatte, beruht das Urteil nicht. Insoweit hat das Landgericht allerdings bei seiner Ablehnung nicht die Vorschrift des § 245 StPO in den Blick genommen. Vorliegend handelte es sich - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht abgestellt hat - bei der Lichtbildmappe, die Bestandteil einer beigezogenen Ermittlungsakte war, zwar nicht um ein präsentes Beweismittel im Sinne von § 245 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. August 1990 - 3 StR 459/87, BGHSt 37, 168, 171 f.). Die an der Gerichtsstelle vorhandenen Akten unterfielen aber der Regelung des § 245 Abs. 2 StPO, weshalb jedenfalls nach der Antragstellung durch den Verteidiger des Angeklagten die Inaugenscheinnahme nur unter den - gegenüber § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO strengeren - Voraussetzungen des § 245 Abs. 2 StPO abgelehnt werden durfte. Es ist angesichts der eindeutigen Beweislage hier aber ebenfalls nicht ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse sich aus dem Aussehen oder der räumlichen Anordnung von mehr als drei Jahre zurückliegenden Verletzungen am Rücken des Angeklagten hätten ergeben können. Der Senat konnte das Beruhen mit Blick auf die mangelnde Beweiserheblichkeit ausschließen; dem stand nicht entgegen, dass dem Land gericht als Tatgericht die Erheblichkeitsprüfung versagt war (vgl. LR/Becker, aaO, § 245 Rn. 80 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 762

Bearbeiter: Christian Becker