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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1174

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 434/18, Beschluss v. 30.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1174


BGH 3 StR 434/18 - Beschluss vom 30. Oktober 2018 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 24. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte anstelle des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1174

Bearbeiter: Christian Becker