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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 101

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 422/18, Beschluss v. 13.12.2018, HRRS 2019 Nr. 101


BGH 3 StR 422/18 - Beschluss vom 13. Dezember 2018 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es gefährdet den Bestand des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nicht, dass das Landgericht insoweit zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass „mehrere“ der abgeurteilten Taten „auch das besonders gefährliche Rauschgift Heroin betrafen“, obwohl der Angeklagte den Feststellungen zufolge nur in einem Fall mit Heroin handelte. Denn angesichts der Vielzahl der Einzelstrafen und deren straffen Zusammenzugs bei der Bemessung der Gesamtstrafe erweist sich diese gleichwohl als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 101

Bearbeiter: Christian Becker