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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 100

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 410/18, Urteil v. 13.12.2018, HRRS 2019 Nr. 100


BGH 3 StR 410/18 - Urteil vom 13. Dezember 2018 (LG Lüneburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. März 2018 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer früher gegen sie verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen das Strafmaß und die Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Rechtsmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 4. September 2018 dargelegten Gründen keinen Erfolg.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 100

Bearbeiter: Christian Becker