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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 792

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 400/18, Beschluss v. 20.02.2019, HRRS 2019 Nr. 792


BGH 3 StR 400/18 - Beschluss vom 20. Februar 2019 (LG Oldenburg)

Zulässigkeitsanforderungen bei der Revision des Nebenklägers.

§ 400 Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die nicht zum Anschluss berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz verletzt sei. Die nicht ausgeführte „Sach- und Rechtsrüge“ genügt diesen Anforderungen nicht.

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers N. C. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2018 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Entgegen § 344 Abs. 1 StPO hat der Nebenkläger keinen Antrag gestellt, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage.

Auch die Begründung seiner Revision genügt den formellen Anforderungen nicht. Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Er kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die nicht zum Anschluss berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz verletzt sei (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 514/08, juris Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Die nicht ausgeführte „Sach- und Rechtsrüge“ genügt diesen Anforderungen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der Auslagen des Angeklagten findet nicht statt, da der Nebenkläger nicht allein Revision eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 93).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 792

Externe Fundstellen: NStZ 2020, 358

Bearbeiter: Christian Becker