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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 73

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 346/18, Urteil v. 15.11.2018, HRRS 2019 Nr. 73


BGH 3 StR 346/18 - Urteil vom 15. November 2018 (LG Trier)

Horizontale Teilrechtskraft nach teilweiser Urteilsaufhebung (Revision; Tatrichter; Zurückverweisung; Umfang der Aufhebung; Tenor der revisionsgerichtlichen Entscheidung; Strafausspruch; Rechtsfolgenausspruch; Einziehungsanordnung).

§ 353 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehenbleibende Teil in Rechtskraft und ist im neuen Verfahren nicht mehr nachzuprüfen. Maßgebend für den Umfang einer Aufhebung ist die Formulierung im Tenor der revisionsgerichtlichen Entscheidung. Dabei kann eine sog. horizontale Teilrechtskraft auch innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs eintreten, wenn lediglich der Strafausspruch aufgehoben wird. Denn die Aufhebung des Strafausspruchs betrifft lediglich die zur Ahndung der verfahrensgegenständlichen Taten zu verhängenden Strafen, nicht dagegen z. B. die (Nicht-)Anordnung der Einziehung von Taterträgen.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Mai 2018 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Mit Urteil vom 24. Mai 2017 hatte das Landgericht im ersten Rechtsgang den Angeklagten L. wegen „schweren Bandendiebstahls in 35 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in sieben dieser Fälle beim Versuch blieb sowie des Diebstahls in vier Fällen“ zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten N. wegen „schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in sieben dieser Fälle beim Versuch blieb sowie des Diebstahls in vier Fällen“ zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten Z. wegen „schweren Bandendiebstahls in 37 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in neun dieser Fälle beim Versuch blieb und des Diebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb," unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Prüm vom 14. April 2016 - 8022 Js 2576/16.5 Ds - zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten Z. hatte der Senat mit Beschluss vom 9. Januar 2018 dieses Urteil - auch soweit es die Mitangeklagten L. und 1 N. betraf (§ 357 Satz 1 StPO) - in den jeweiligen Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Wegen der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche hat das Landgericht die Angeklagten mit dem nunmehr angefochtenen Urteil zu Einheitsjugendstrafen von zwei Jahren (L.), einem Jahr und sechs Monaten (N.) und wiederum unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Prüm vom 14. April 2016 - 8022 Js 2576/16.5 Ds - drei Jahren und drei Monaten ( Z.) verurteilt. Die Vollstreckung der beiden erstgenannten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt und den Antrag auf Einziehung des Wertes von Taterträgen zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die auf die Ablehnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkt sind. Den vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revisionen bleibt der Erfolg versagt.

1. Die Beschränkung der Revisionen auf die unterbliebene Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist wirksam, weil diese Entscheidung unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und in keinem inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 1 StR 633/17, juris Rn. 2 mwN).

2. Die Ablehnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen durch das Landgericht erweist sich als rechtsfehlerfrei. Das Landgericht war an einer Anordnung der Einziehung aus Rechtsgründen gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 3 StR 145/18, juris Rn. 4 f.). Hierzu gilt:

a) Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehen bleibende Teil in Rechtskraft; dieser ist im neuen Verfahren nicht mehr nachzuprüfen. Der neue Tatrichter, an den das Verfahren nach der Zurückverweisung gelangt, hat lediglich den noch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu entscheiden. Maßgebend für den Umfang einer Aufhebung ist die Formulierung im Tenor der revisionsgerichtlichen Entscheidung. Das bedeutet, dass etwa der Schuldspruch rechtskräftig wird, wenn das angefochtene Urteil allein im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben wird (sog. horizontale Teilrechtskraft). Die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs umfasst alle Rechtsfolgen der Tat, unabhängig davon, ob diese vom erstinstanzlichen Gericht angeordnet worden sind.

Aber auch innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs kann horizontale Teilrechtskraft eintreten, wenn lediglich der Strafausspruch aufgehoben wird. Denn die Aufhebung des Strafausspruchs betrifft lediglich die zur Ahndung der verfahrensgegenständlichen Taten zu verhängenden Strafen (BGH, Urteile vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 137 f.; vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 22 jeweils mwN). Dies gilt jedenfalls für solche Rechtsfolgen der Tat, die von Art und Höhe der Strafe unabhängig sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den für eine Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen.

b) Danach ist im Hinblick auf die im ersten Urteil unterlassene Feststellung im Sinne des § 111i Abs. 2 StPO aF, dass von der Anordnung des (Wertersatz-)Verfalls nur deshalb abgesehen werde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF), Teilrechtskraft eingetreten.

Enthielt ein landgerichtliches Urteil eine solche Feststellung nicht, konnte sich die Staatsanwaltschaft - wenn sie dies für rechtsfehlerhaft hielt - dagegen mit der Revision wenden. Dies hat sie hier nicht getan, so dass es dem Senat auch bereits im ersten Rechtsgang aufgrund des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO verwehrt gewesen wäre, die Entscheidung hinsichtlich der unterbliebenen Feststellung zum Nachteil des Angeklagten oder gar der nicht revidierenden Mitangeklagten aufzuheben. Dementsprechend hat der Senat ausweislich der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 9. Januar 2018 das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Landgerichts auch ausschließlich im Strafausspruch aufgehoben. Die Entscheidung über ein Absehen von einer Verfallsanordnung als weitere Rechtsfolge war von der Aufhebung mithin nicht erfasst.

Die im zweiten Rechtsgang mit der Sache befasste Strafkammer durfte demgemäß aufgrund der auf die Strafzumessung beschränkten Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis ebenfalls keine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF oder - nach Änderung der Rechtslage durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 - gar eine Einziehungsanordnung treffen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 73

Bearbeiter: Christian Becker