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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1164

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 163/18, Beschluss v. 04.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1164


BGH 3 StR 163/18 - Beschluss vom 4. September 2018 (LG Nürnberg-Fürth)

Keine Einziehungsentscheidung gegen schuldunfähige Täter im Sicherungsverfahren.

§ 413 StPO; § 435 StPO; § 74 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. November 2017 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. Die Entscheidung über die Einziehung des Mobiltelefons des Beschuldigten hat demgegenüber keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

"Die Einziehungsentscheidung kann demgegenüber keinen Bestand haben. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren i.S.d. § 435 StPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1, § 74 Abs. 1 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BGHR StPO § 414 Sicherungsverfahren 5). Der insoweit gemäß § 435 StPO erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Sie hat daher zu entfallen.“

Dem schließt sich der Senat an.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1164

Bearbeiter: Christian Becker