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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 584

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 153/18, Beschluss v. 03.05.2018, HRRS 2018 Nr. 584


BGH 3 StR 153/18 - Beschluss vom 3. Mai 2018 (LG Oldenburg)

Konkurrenzrechtliche Verdrängung der vollendeten Bedrohung durch die versuchte Nötigung.

§ 22 StGB; § 23 StGB; § 52 StGB; § 240 StGB; § 241 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen zweifacher Bedrohung entfällt.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zweifacher versuchter Nötigung und mit zweifacher Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und daneben die Einziehung einer Machete nebst Scheide angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung, bleibt im Übrigen aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Am 25. April 2017 ließ der Angeklagte den Geschädigten Z. in seine Wohnung locken, um sich an diesem zu rächen, weil dieser mit einer Freundin des Angeklagten sexuell verkehrt hatte. Der Angeklagte trat Z. mit dem Fuß in den Rücken, sprühte ihm Pfefferspray ins Gesicht und schlug ihn mehrfach mit einem Teleskopschlagstock, darunter einmal gegen den Kopf, und mit einem Hammer. Schließlich nahm der Angeklagte ein Küchenmesser und sagte Z., er werde ihm einen Finger abschneiden. Als dieser laut um Hilfe schrie, hielt ihm der Angeklagte das Messer vor den Bauch und sagte: „Sei leise, du Memme oder ich steche dich sofort ab.“ Damit wollte der Angeklagte den Zeugen von weiteren Hilferufen abhalten, um ihm „ungestört“ einen Finger abzuschneiden. Z. fürchtete sich jedoch so sehr, dass er weiter laut schrie und wimmerte. Dies nahm der Nachbar S. wahr und klopfte an die Wohnungstür des Angeklagten, der daraufhin das Messer aus der Hand legte. S. gelang es, Z. aus der Wohnung in Sicherheit zu bringen. Indes sagte der Angeklagte zu Z. : „Rufst du die Bullen, steche ich deine schwangere Freundin ab!" Z. nahm diese Ankündigung ernst, rief jedoch dennoch die Polizei.

2. Diese Feststellungen zu Fall II.1. der Urteilsgründe belegen neben der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB) sowohl eine versuchte Nötigung (§ 240 Abs. 1, 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) in zwei tateinheitlich begangenen Fällen als auch eine Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) in zwei tateinheitlich begangenen Fällen: Der Angeklagte wollte Z. - letztlich erfolglos - sowohl von Hilferufen als auch von einer Strafanzeige abhalten; dazu drohte er dem Geschädigten ein Verbrechen zu dessen Lasten und später zu Lasten einer diesem nahe stehenden Person an. Jedoch hat das Landgericht nicht bedacht, dass die versuchte Nötigung die vollendete Bedrohung verdrängt (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 24. August 2017 - 3 StR 282/17, juris; vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14, juris Rn. 4). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dabei wird aus Gründen der Übersichtlichkeit davon abgesehen, die zweifache tateinheitliche Verwirklichung der versuchten Nötigung zum Ausdruck zu bringen (siehe nur BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 54/16, NStZ-RR 2016, 274, 275).

3. Der Senat schließt aus, dass sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen Bedrohung auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Der Unrechtsgehalt der konkreten Tatumstände bleibt hier von der Änderung des Schuldspruchs nach Konkurrenzgesichtspunkten unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 1 StR 267/07, juris; ferner BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342).

4. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 584

Bearbeiter: Christian Becker