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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 636

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 660/17, Beschluss v. 04.04.2018, HRRS 2018 Nr. 636


BGH 3 StR 660/17 - Beschluss vom 4. April 2018 (LG Wuppertal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31. Mai 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen in den Zuschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Auch die Entscheidungen über den hinsichtlich des Angeklagten M. angeordneten Verfall und über die Einziehung der bei dem Angeklagten Mu. sichergestellten halbautomatischen Selbstladewaffe des Fabrikats Walther, Modell PP, nebst Munition haben im Ergebnis Bestand.

1. Allerdings hat das Landgericht es versäumt, hinsichtlich des gegen den Angeklagten M. verhängten (erweiterten) Verfalls von 12.490 € über das Vorliegen der Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB aF zu entscheiden (§ 73d Abs. 4 StGB aF). Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Der für verfallen erklärte Geldbetrag wurde beim Angeklagten M. sichergestellt und war mithin in seinem Vermögen noch vorhanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind nicht ersichtlich, zumal er nach den Feststellungen des Landgerichts einen hohen Lebensstandard pflegte.

2. Die Einziehung der bei dem Angeklagten Mu. aufgefundenen halbautomatischen Selbstladewaffe nebst Munition konnte nicht auf § 74 StGB aF gestützt werden. Der Angeklagte Mu. ist insoweit wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition verurteilt worden. Bei der sichergestellten Waffe und der Munition handelt es sich somit um Beziehungsgegenstände, nicht um Tatmittel nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB aF. Der Senat kann aber auch insofern das Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ausschließen. Die Waffe und die Munition unterliegen als Beziehungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 2, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG der Einziehung.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 636

Bearbeiter: Christian Becker