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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 148

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 483/17, Beschluss v. 14.11.2017, HRRS 2018 Nr. 148


BGH 3 StR 483/17 - Beschluss vom 14. November 2017 (LG Koblenz)

Begründung der Verhängung einer gleich hohen Strafe nach Aufhebung trotz wesentlicher Veränderung des Schuldumfangs.

§ 46 StGB; § 354 StPO; § 354a StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Es ist rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer für beide dem Angeklagten zur Last fallenden Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) auf dieselben Einzelstrafen und auf dieselbe Gesamtstrafe erkannt hat, die das Landgericht bereits im ersten Rechtsgang verhängt hatte, ohne dies mit Rücksicht darauf näher zu begründen, dass die frühere jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen Kindesentziehung (§ 235 Abs. 1 Nr. 2 StGB), die bei der Bemessung der Einzelstrafen im ersten Rechtszug strafschärfend berücksichtigt worden war, infolge der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a StPO durch den Senat auf die Revision des Angeklagten entfallen ist. Denn es bedarf einer eingehenden Begründung, wenn - wie hier - ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben wird und das neue Tatgericht trotz einer wesentlichen Verringerung des Schuldumfangs eine gleich hohe Strafe für erforderlich hält (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 416/15, StV 2017, 34 mwN). Dies führt hier indes nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler, weil sich die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten, der zur Tatzeit laufenden Bewährungsfrist und der hohen Rückfallgeschwindigkeit als angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO erweisen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 148

Bearbeiter: Christian Becker