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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 147

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 475/17, Beschluss v. 03.11.2017, HRRS 2018 Nr. 147


BGH 3 StR 475/17 - Beschluss vom 3. November 2017 (LG Koblenz)

Unzureichende Begründung der Unrechtseinsicht bei paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie des Angeklagten; Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei fehlender Impulskontrolle.

§ 20 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

In den Urteilsgründen ist nicht hinreichend belegt, dass der Beschuldigte bei Tatbegehung nicht fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen, ihm somit auch tatsächlich die Unrechtseinsicht fehlte. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 20 StGB hat die sachverständig beratene Strafkammer dargelegt, infolge akuter Exazerbation der paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie hätten Wahngedanken, insbesondere ein Vergiftungswahn, das gesamte Denken des Beschuldigten dominiert, krankheitsbedingt sei er den Wahnideen vollkommen ausgeliefert und von der Richtigkeit der Wahninhalte überzeugt gewesen. Sein Persönlichkeitsgefüge sei durch wahnhaftes Beziehungserleben und anhaltende Affekt- und Antriebsstörungen vollständig unterminiert gewesen. Der Beschuldigte sei daher unkalkulierbar impulsiv und destabilisierenden Einflüssen nicht gewachsen gewesen; er habe den in ihm aufsteigenden Rachegefühlen nichts mehr entgegensetzen können.

Diese Ausführungen tragen die Annahme der fehlenden Unrechtseinsicht zur Tatzeit nicht. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte die Tat in der laienhaften Vorstellung beging, sein Verhalten sei nicht rechtswidrig, er dürfe mithin dem Tatopfer in Reaktion auf dessen Vergiftungsattacken die drei Hammerschläge gegen den Kopf versetzen. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Dass der Beschuldigte ohne Unrechtseinsicht handelte, kommt zwar durchaus in Betracht. Dies versteht sich aber nicht von selbst; denn nach den Feststellungen führte der Beschuldigte die Tat in Umsetzung des Entschlusses aus, sich an dem Opfer „rächen zu müssen“ (es „habe ihn kaputtmachen wollen, deswegen wolle er ... [es] kaputtmachen“), und zeigte sich kurz danach selbst telefonisch bei der Polizei an, wobei er erklärte, sich widerstandslos festnehmen zu lassen.

Aus den Urteilsgründen geht indes hervor, dass der Beschuldigte, sollte er die Tat mit Unrechtsbewusstsein begangen haben, krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, sein Verhalten hiernach auszurichten, mithin seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen wäre. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 20 StGB ist dargelegt, dass beim Beschuldigten auf Grund der paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie die Impulskontrolle aufgehoben war. Dies korrespondiert mit den Ausführungen zu seiner Gefährlichkeit im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wonach wegen der vollständigen Unterminierung des Persönlichkeitsgefüges auch künftig mit einer vollkommen unkalkulierbaren, massiven Impulsivität des Beschuldigten zu rechnen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 147

Bearbeiter: Christian Becker