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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1120

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 325/17, Beschluss v. 07.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1120


BGH 3 StR 325/17 - Beschluss vom 7. September 2017 (LG Duisburg)

Unzulässigkeit eines Beweisantrags bei sachwidriger Verknüpfung von Fragen des Schuldspruchs und Aspekten der Strafzumessung.

§ 244 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der vom Verteidiger der Angeklagten B. erhobenen Verfahrensrüge:

Die Angeklagte hat hilfsweise für den Fall, dass das Landgericht beabsichtige, sie zu „einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe“ zu verurteilen, den Antrag auf Einholung eines „fachpsychologischen oder fachpsychiatrischen Sachverständigengutachtens“ gestellt. Dieses werde ergeben, dass sie zur Tatzeit aufgrund „eines aus einer Online-Sucht resultierenden Realitätsverlustes in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder zumindest erheblich vermindert war“.

Soweit das Landgericht nicht hat ausschließen können, dass die Schuldunfähigkeit der Angeklagten bei der Tat erheblich vermindert war, ist die Beweistatsache dem Urteil zugrunde gelegt worden. Im Übrigen erweist sich der Antrag als unzulässig. Denn soweit die erstrebte Beweiserhebung die Schuldunfähigkeit der Angeklagten belegen soll, der Antrag aber unter der Bedingung steht, dass das Landgericht eine nicht mehr bewährungsfähige Strafe auszuurteilen beabsichtige, wird in sachwidriger Weise eine Frage des Schuldspruchs mit einem Aspekt der Strafzumessung verknüpft. An der Durchsetzung eines derartigen Antrages besteht kein anerkennenswertes Interesse (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287 ff.; vom 8. Februar 1995 - 3 StR 595/94, NStZ 1995, 246; Beschluss vom 28. März 2017 - 4 StR 52/17, juris; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 156 mwN; KK/Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 92; SSW/Sättele, StPO, 2. Aufl., § 244 Rn. 132).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1120

Bearbeiter: Christian Becker