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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1009

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 300/17, Beschluss v. 24.08.2017, HRRS 2017 Nr. 1009


BGH 3 StR 300/17 - Beschluss vom 24. August 2017 (LG Berlin)

Teileinstellung; Neufassung der Einziehungsentscheidung.

§ 154 StPO; § 421 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 2017 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 2017, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird

das Verfahren im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe (Tat 1 [= Fall II. 1. der Anklageschrift]) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

die Einziehung auf die zwei Mobiltelefone mit den IMEI und samt Zubehör beschränkt,

der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass

- der Angeklagte wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist und
- die Einziehung des Mobiltelefons der Marke Samsung mit der IMEI sowie des defekten Mobiltelefons mit der IMEI , jeweils einschließlich Zubehör, angeordnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen öffentlicher Verwendung von Kennzeichen „einer verbotenen ausländischen Vereinigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung der „vier Mobiltelefone mit Zubehör zu den laufenden Nummern 1, 2, 3 und 6 (Blatt 51 Band V)" angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens sowie zur Beschränkung und Präzisierung der Einziehungsentscheidung und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe (Tat 1 [= Fall II. 1. der Anklageschrift]) wegen öffentlicher Verwendung von Kennzeichen eines von einem Betätigungsverbot betroffenen ausländischen Vereins nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO - eingestellt. Das bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten sowie der Gesamtstrafe.

Ebenfalls auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Einziehung von zwei Mobiltelefonen, zu denen sich die Urteilsgründe nicht verhalten, nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO nF von der Strafverfolgung ausgenommen und den Ausspruch über die Einziehung der beiden Mobiltelefone, die der Angeklagte nach den Feststellungen bei der gemäß § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 2a, § 25 Abs. 2 StGB abgeurteilten Tat nutzte, anhand der diesbezüglichen Angaben in den Urteilsgründen neu gefasst. Dieser geringfügige Teilerfolg gibt keinen Anlass für eine Ermäßigung der Gebühr oder eine - weitere - teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse gemäß § 473 Abs. 4 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1009

Bearbeiter: Christian Becker