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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1111

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 255/17, Beschluss v. 22.08.2017, HRRS 2017 Nr. 1111


BGH 3 StR 255/17 - Beschluss vom 22. August 2017 (KG)

Verfahren bei rechtsirriger Verfahrensbeschränkung anstelle der gebotenen Einstellung.

§ 154 StPO; § 154a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Falls irrig § 154a StPO statt § 154 StPO oder umgekehrt § 154 StPO statt § 154a StPO angewendet wird, richtet sich das weitere Verfahren hinsichtlich Rechtshängigkeit, Rechtskraft und Wiederaufnahme nach der tatsächlich anzuwendenden, nicht nach der irrig angewendeten Norm.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 15. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es ist letztlich ohne Bedeutung, dass das Kammergericht das Verfahren im Hinblick auf die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Nötigung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt hat, anstatt - was mit Rücksicht auf das Konkurrenzverhältnis zwischen Organisationsdelikt und versuchter Nötigung zutreffend gewesen wäre - das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Falls irrig § 154a StPO statt § 154 StPO oder umgekehrt § 154 StPO statt § 154a StPO angewendet wird, richtet sich das weitere Verfahren hinsichtlich Rechtshängigkeit, Rechtskraft und Wiederaufnahme nach der tatsächlich anzuwendenden, nicht nach der irrig angewendeten Norm (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 154a Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, NJW 2015, 181, 182).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1111

Bearbeiter: Christian Becker